LGBL_ST_19940804_58•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994 – LAKWO 1994)
LGBL_ST_19940804_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994 – LAKWO 1994)Gazette04.08.1994
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1994 über die Wahl der Kammerräte der Steiermärkischen Landarbeiterkammer (Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1994 – LAKWO 1994)
Auf Grund des § 20 des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991, LGBl. Nr. 56, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994 – LAKG 1991, wird verordnet:
I. Hauptstück
Wahlausschreibung, Wahlkreis, Wahlbehörden
I. Abschnitt
Wahlgrundsätze, Wahlausschreibung, Wahlkreis
§ 1
Wahlgrundsätze
Die 35 Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag an, zu wählen (Wahlperiode).
§ 2
Ausschreibung und Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens 12 Wochen vor und spätestens 12 Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 LAKG 1991 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt. Der Tag der Wahlausschreibung hat zwischen der 14. und 18. Woche vor dem Wahltag zu liegen.
(2) Die Ausschreibung der Wahl hat den Wahltag zu enthalten und ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" und an den Amtstafeln der Gemeindeämter zu verlautbaren. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark".
Die Verlautbarung an der Amtstafel hat weiters zu enthalten:
–die Frist und den Ort zur Einbringung von Wahlvorschlägen;
–die Angaben über die aktive und passive Wahlberechtigung.
(3) Die Durchführung der Wahl obliegt den Wahlbehörden nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung.
§ 3
Wahlkreis
Zur Durchführung der Wahl bildet das Land Steiermark einen Wahlkreis.
§ 4
Wahlort und Wahlsprengel
(1) Wahlort ist jede Gemeinde. In Gemeinden mit weit auseinanderliegenden Ortsteilen und in Gemeinden mit mehr als 200 Wahlberechtigten sind zur Erleichterung der Wahl Wahlsprengel einzurichten, deren Feststellung und Abgrenzung durch den Bürgermeister spätestens am 40. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu erfolgen hat.
(2) Die Anzahl der Wahlsprengel und deren Abgrenzung sowie die für das Abstimmungsverfahren in den einzelnen Wahlsprengeln zuständigen Wahlbehörden (§ 6) sind an der Amtstafel des Gemeindeamtes zu verlautbaren.
II. Abschnitt
Wahlbehörden
§ 5
Wirkungskreis der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.
§ 6
Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden
(1) Das Abstimmungsverfahren haben die im Amt befindlichen Wahlbehörden für die Gemeinderatswahlen durchzuführen. Ist eine Gemeinde gemäß § 4 in Wahlsprengel unterteilt, so hat der Bürgermeister spätestens am 40. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestimmen, welche der im Amt befindlichen Sprengelwahlbehörden für die Gemeinderatswahlen das Abstimmungsverfahren in den einzelnen Sprengeln bei der Landarbeiterkammerwahl durchzuführen haben. Diese sind gleichzeitig mit der Kundmachung nach § 4 an der Amtstafel zu verlautbaren.
(2) Ist zum Zeitpunkt der Ausschreibung der Landarbeiterkammerwahl keine Gemeindewahlbehörde im Amt, so hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlbehörde entsprechend der Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde bis zum 28. Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellen. Ist zu diesem Zeitpunkt keine Sprengelwahlbehörde im Amt und ist voraussichtlich eine solche erforderlich (§ 4), so hat die Bezirkswahlbehörde diese bis zum 33. Tag nach der Wahlausschreibung entsprechend der Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde zu bestellen. Die Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner sind von den in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien bei der Bildung einer Gemeindewahlbehörde bis zum 21. Tag nach der Wahlausschreibung bei der Bezirkswahlbehörde, bei der Bildung einer Sprengelwahlbehörde bis zum 30. Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeindewahlbehörde zu erstatten. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der §§ 9, 10, 11, 12 Abs. 1, 3 und 4 und § 13 sinngemäß.
§ 7
Bezirkswahlbehörden
(1) Für jeden politischen Bezirk ist eine Bezirkswahlbehörde zu berufen. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Graz aus dem Bürgermeister, oder einem von ihm zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter und fünf Beisitzern und Ersatzmännern.
(2) Der Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Graz der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
§ 8
Landeswahlbehörde
(1) Für das Land Steiermark wird am Sitz des Amtes der Landesregierung die Landeswahlbehörde eingesetzt.
(2) Vorsitzender der Landeswahlbehörde und Landeswahlleiter ist der Landeshauptmann.
(3) Die Landeswahlbehörde besteht ferner aus neun Beisitzern und Ersatzmännern.
(4) Der Landeswahlleiter hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen.
(5) Die Mitglieder der Landeswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer anderen Wahlbehörde sein.
(6) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 5 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Die Landeswahlbehörde kann die Überschreitung der Fristen des § 6 Abs. 2 für zulässig erklären, falls deren Einhaltung aus unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
§ 9
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn Beisitzer der gleichen Wahlparteien an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
§ 10
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, einen Beirat heranzuziehen.
§ 11
Gebührenanspruch für die Tätigkeit in Wahlbehörden
(1) Für die Tätigkeit der Beisitzer und Vertrauenspersonen in den Wahlbehörden besteht nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anspruch auf Gebühren.
(2) Für den Umfang und die Höhe der Gebühren nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1992, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen sinngemäß anzuwenden.
(3) Ein allfälliger Gebührenanspruch ist längstens binnen 14 Tagen nach Beendigung einer Sitzung der Wahlbehörde beim Wahlleiter einzubringen.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet bei Tätigkeiten in der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Tätigkeiten in den übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde endgültig, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird; gegen deren Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 12
Mitglieder der Wahlbehörden
(1) Die vor jeder Wahl zu bildende Landeswahlbehörde und die zu bildenden Bezirkswahlbehörden bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
(2) Beisitzer und Ersatzmänner dürfen nur Personen sein, die das Wahlrecht in die Steiermärkische Landarbeiterkammer besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus.
(3) Scheidet aus einer Wahlbehörde ein Beisitzer oder Ersatzmann aus oder übt er sein Amt nicht aus, so ist die betreffende Wahlpartei aufzufordern, spätestens binnen sieben Tagen einen neuen Antrag zu stellen.
(4) Das Amt des Mitgliedes dieser Wahlbehörden ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
§ 13
Konstituierung der Wahlbehörden
(1) Spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung müssen die bestellten Wahlbehörden von ihren Vorsitzenden zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer, Ersatzmänner und Vertrauenspersonen vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
§ 14
Bestellung der Wahlleiter, Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die zu bestellenden Wahlleiter sowie die Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am siebenten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand desjenigen, der ihre Bestellung vorgenommen hat, oder in die Hand des von diesem beauftragten Organs das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Eingaben entgegenzunehmen.
(4) Nach Konstituierung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§ 15
Einbringung der Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner
(1) Spätestens am siebenten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Vertrauensleute der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien, die Vorschläge über die zu berufenden Beisitzer und Ersatzmänner in die Landeswahlbehörde und in die Bezirkswahlbehörde erstellen wollen, ihre Anträge bei der Landesregierung einzubringen.
(2) Verspätet einlangende Eingaben haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.
§ 16
Berufung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden von der Landesregierung berufen.
(2) Die Beisitzer und Ersatzmänner werden auf Grund der Vorschläge der in der Steiermärkischen Landarbeiterkammer vertretenen Wahlparteien unter Berücksichtigung des Stimmenergebnisses bei der letzten Landarbeiterkammerwahl im Bereich der Wahlbehörde berufen. Die Landesregierung hat den Wahlparteien rechtzeitig die entsprechende Anzahl der zu nominierenden Beisitzer und Ersatzmänner bekanntzugeben.
(3) Wählergruppen, die in den von der Landesregierung bestellten Wahlbehörden und in den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden durch Beisitzer nicht vertreten sind, sich jedoch an der Wahlwerbung beteiligen, sind berechtigt, in diese Wahlbehörden je eine Vertrauensperson zu entsenden. Die Vorschläge für ihre Bestellung sind spätestens am 10. Tag vor dem Wahltag für die Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden bei der Landesregierung, für die Vertrauenspersonen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden bei der Bezirkswahlbehörde, einzubringen. Vertrauenspersonen der Landeswahlbehörde und der Bezirkswahlbehörden werden von der Landesregierung, Vertrauenspersonen der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden von der Bezirkswahlbehörde berufen.
(4) Ersatzmänner für Vertrauenspersonen sind nicht zu berufen. Die Vorschrift des § 37 wird hiedurch nicht berührt.
(5) Die Namen der von der Landesregierung bestellten Mitglieder der Wahlbehörden einschließlich der Vertrauenspersonen sind ortsüblich kundzumachen.
II. Hauptstück
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
I. Abschnitt
Wahlrecht und Wahlausschließungsgründe
§ 17
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit alle Kammerzugehörigen (§ 2 Abs. 1 LAKG 1991), die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im übrigen vom aktiven Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
§ 18
Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.
§ 19
Wahlausschließungsgründe
Die Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, über die Wahlausschließungsgründe finden Anwendung.
II. Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 20
Wählerverzeichnisse
(1) Die Arbeitgeber der Wahlberechtigten sowie im Rechtshilfeverfahren die Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalten und die im § 5 Abs. 2 LAKG 1991 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, soweit nicht gesetzliche Vorschriften davon entheben, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich jede Änderung im jeweiligen Arbeitnehmerstand mitzuteilen, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Einsicht in die von ihnen geführten Verzeichnisse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu gewähren und die nötigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitsuchend geführt werden, sind der Steiermärkischen Landarbeiterkammer über Ersuchen spätestens drei Wochen nach dem Stichtag vom sachlich zuständigen Organ der Landesorganisation des Arbeitsmarktservices schriftlich zu melden. Die zu übermittelnde Liste hat den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der arbeitslosen Kammerzugehörigen als auch die Bezeichnung und Anschrift ihrer letzten Arbeitgeber zu enthalten.
(3) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat spätestens bis zum 30. Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung den Gemeinden die Wählerlisten sowie die erforderlichen Unterlagen über die Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 lit. b LAKG 1991 zur Anlegung der Wählerverzeichnisse zu übermitteln.
(4) Diese Wählerlisten haben zu enthalten:
–Familien- und Vornamen;
–Geburtsdatum;
–Anschrift;
–Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind in der erforderlichen Anzahl (Abs. 8 und § 25 Abs. 2) nach Muster (Anlage 1) von den Gemeinden zu erstellen. Diese sind von den Gemeinden auf Grund der von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer gemäß Abs. 2 übermittelten Wählerlisten und erforderlichen Unterlagen über die Wahlberechtigten nach § 2 Abs. 1 lit. b LAKG 1991 sowie auf Grund der Wählerevidenz, der Meldeunterlagen und der Personenstandsverzeichnisse spätestens am 40. Tage nach der Wahlausschreibung in der erforderlichen Anzahl anzulegen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde aufzunehmen, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Wahlberechtigte, die in der Steiermark keinen ordentlichen Wohnsitz haben, sind in das Wählerverzeichnis jener Gemeinde einzutragen, in der sich der Sitz des auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet tätigen Betriebes befindet, in dem sie beschäftigt sind.
(Anmerkung: Anlage 1 siehe LGBl. 1994, Seiten 151 und 152)
(6) Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlsprengel nach den Namen der Wahlberechtigten alphabetisch geordnet anzulegen.
(7) Die Wählerverzeichnisse müssen enthalten:
–Familien- und Vornamen;
–Geburtsdatum;
–Anschrift;
bei Wahlberechtigten, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Steiermark haben, zusätzlich:
–den Sitz des Betriebes.
(8) Käme die Eintragung in mehrere Wählerverzeichnisse in Frage, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der er am Tag der Wahlausschreibung tatsächlich gewohnt bzw. gearbeitet hat. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(9) Die Gemeinden haben den Wählergruppen auf ihr Verlangen, spätestens am ersten Tag der Auflegung der Wählerverzeichnisse, Abschriften des Wählerverzeichnisses gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens eine Woche vor dem Auflegen des Wählerverzeichnisses bei der Gemeinde zu stellen. Die Kosten sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten. Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auf Verlangen auszufolgen.
(10) Vor Auflegung der Wählerverzeichnisse haben die Gemeinden den Bezirkswahlbehörden die Anzahl der wahlberechtigten Personen in der Gemeinde bekanntzugeben. Die Bezirkswahlbehörde hat die Anzahl der Wahlberechtigten der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.
III. Abschnitt
Einspruchsverfahren
§ 21
Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Die Wählerverzeichnisse sind am 42. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage, täglich mindestens drei Stunden, zur öffentlichen Einsicht und Durchführung des Einspruchsverfahrens aufzulegen.
(2) Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Verzeichnisse aufliegen und Einsprüche entgegengenommen werden, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 22 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur auf Grund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehler u. dgl.
(5) Die Kundmachung, die erfolgte Auflegung und die Auflegungszeit sind von der Gemeinde auf den Wählerverzeichnissen amtlich zu bestätigen.
§ 22
Einsprüche
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich, telegraphisch oder fernschriftlich bei der Gemeinde Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Gemeinde noch vor Ablauf der Frist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis.
§ 23
Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
Die Gemeinde hat die vom Einspruch betroffenen Personen hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruchs nachweislich zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, schriftlich, mündlich, telegraphisch oder fernschriftlich Einwendungen bei der Gemeinde binnen drei Tagen vorzubringen. Die Einwendungen sind mit dem Einspruch unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen.
§ 24
Entscheidungen über Einsprüche
(1) Über Einsprüche entscheidet die Bezirkswahlbehörde spätestens am achten Tag nach Ende der Einspruchsfrist. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde ist eine Berufung unzulässig.
(2) Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlbehörde der Gemeinde und dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Gemeinde sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen. Handelt es sich jedoch um die Streichung eines im Wählerverzeichnis geführten Nichtwahlberechtigten, so ist die Eintragung zu streichen, und die fortlaufende Zahl bleibt frei.
§ 25
Abschließung der Wählerverzeichnisse
(1) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat der Bürgermeister die Wählerverzeichnisse abzuschließen und die endgültige Anzahl der Wahlberechtigten sofort auf die schnellste Art und schriftlich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben. Diese hat die gemeldete Anzahl unverzüglich schriftlich der Landeswahlbehörde weiterzumelden.
(2) Der Bürgermeister hat je eine Ausfertigung der abgeschlossenen Wählerverzeichnisse der Bezirkswahlbehörde, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer und den Wählergruppen zu übermitteln.
III. Hauptstück
Wählbarkeit, Wahlwerbung
I. Abschnitt
Wählbarkeit
§ 26
Passives Wahlrecht
Wählbar in die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind die gemäß § 16 Abs. 2 LAKG 1991 wahlberechtigten Kammerzugehörigen.
II. Abschnitt
Wahlwerbung
§ 27
Wahlvorschläge
(1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 35. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 50 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner des Wahlvorschlages haben hiebei ihren Familien- und Vornamen, das Geburtsjahr und die Anschrift anzuführen. Dem Wahlvorschlag müssen die Bestätigungen der Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes bzw. Betriebssitzes beiliegen, daß die Unterzeichner des Wahlvorschlages wahlberechtigt sind. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben auszufertigen. Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften nach Einlangen des Wahlvorschlages bei der Landeswahlbehörde ist von dieser nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterzeichner der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Eingabe darstellen und als solcher bezeichnet sein.
§ 28
Unterscheidende Wählergruppenbezeichnung in den Wahlvorschlägen
(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Wählergruppenbezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Landeswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Wählergruppenbezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Landeswahlbehörde die Wählergruppenbezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landarbeiterkammerwahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Landeswahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Wählergruppenbezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Wählergruppenliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Landeswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Fall kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden Wählergruppen die Wählergruppenbezeichnung derjenigen Wählergruppen den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht haben.
§ 29
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter
(1) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wählergruppe.
(2) Die Wählergruppe kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Landeswahlbehörde zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht der Landeswahlbehörde nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten Bewerber unterschrieben sein, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde noch vertreten können. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die Wählergruppe nach Ansicht der Landeswahlbehörde vertreten kann.
§ 30
Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von mindestens je 50 Wahlberechtigten unterschrieben sind (§ 27 Abs. 2) und die in den Wählergruppenlisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hat, dessen Namen auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag zu belassen. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften sowie die im § 27 Abs. 2 geforderten Daten auf, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, den Mangel bis spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde zu beheben, widrigenfalls der Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) nicht vorliegt, werden am Wahlvorschlag gestrichen, wovon der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag zu verständigen ist.
§ 31
Ergänzungsvorschläge
Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 3 Z. 2) gestrichen wird, so kann die Wählergruppe ihre Wählergruppenliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Zustimmungserklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe bedürfen, sowie die Erklärung müssen jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen.
§ 32
Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, unverzüglich, spätestens jedoch am 26. Tag vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.
§ 33
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Die ordnungsgemäß eingebrachten Wahlvorschläge sind von der Landeswahlbehörde zwischen dem 25. und 21. Tag vor dem Wahltag abzuschließen. Falls eine Wählergruppenliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie Kammerräte zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen. Die Wahlvorschläge sind spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und der Gemeindeämter zu verlautbaren.
(2) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge nicht.
(3) Die Landeswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge, soweit sie von einer im Steiermärkischen Landtag vertretenen Wahlpartei bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Partei im Steiermärkischen Landtag zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach den bei der letzten Landtagswahl ermittelten Gesamtsummen der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist. Im Anschluß an die so gereihten Wählergruppen sind die übrigen Wählergruppen in der Reihenfolge des Einlangens ihrer Wahlvorschläge anzuführen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Wählergruppenbezeichnungen sind die Worte „Liste 1, 2, 3" usw. in fortlaufender Numerierung voranzusetzen.
(5) Die Veröffentlichung (Abs. 1) hat alle Listennummern sowie den Inhalt der Wahlvorschläge (§ 27 Abs. 3 Z. 1 bis 3) zur Gänze zu enthalten.
(6) Bei allen Wählergruppen sind die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede Wählergruppe gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Wählergruppenbezeichnung ist in schwarzem Druck das Wort „Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden.
§ 34
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Eine Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 26. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einlangen und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten gefertigt sein, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Wahlwerber desselben im eigenen Namen schriftlich bis zum 26. Tag bis 13.00 Uhr vor dem Wahltag gegenüber der Landeswahlbehörde auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben.
IV. Hauptstück
Abstimmungsverfahren
I. Abschnitt
Wahlort und Wahlzeit
§ 35
Wahlorte, Verfügungen der Gemeindewahlleiter und Gemeindewahlbehörden
(1) Wahlort ist die Gemeinde (§ 4).
(2) Die Gemeindewahlbehörden bestimmen nach Maßgabe des § 36 das Wahllokal, die vorgeschriebene Verbotszone und die Wahlzeit spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag.
(3) Die getroffenen Verfügungen sind spätestens am achten Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens innerhalb der Verbotszone mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Schilling geahndet werden können.
§ 36
Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone, Wahlzeit
Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der jeweils geltenden Fassung, über Wahllokal, Wahlzelle, Wahlurne, Verbotszone und Wahlzeit finden sinngemäß Anwendung.
II. Abschnitt
Wahlzeugen
§ 37
Wahlzeugen und Eintrittsschein
Für die Entsendung der Wahlzeugen in die Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden und die Ausstellung der Eintrittsscheine gelten die einschlägigen Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960 sinngemäß.
III. Abschnitt
Wahlhandlung
§ 38
Leitung und Durchführung der Wahl
Die Leitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde obliegt der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden (§ 6) unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960, sofern in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 39
Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige, grüne, amtliche Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Übertretungen dieses Verbots werden, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Schilling bestraft.
§ 40
Amtlicher Stimmzettel
(1) Der grüne amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Wählergruppenbezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken mit einem Kreis sowie unter Berücksichtigung der gemäß § 33 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur über Auftrag der Landeswahlbehörde hergestellt werden.
(Anmerkung: Anlage 2 siehe LGBl. 1994, Seite 153)
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 141/2 bis 151/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Wählergruppenbezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für die Abkürzung der Wählergruppenbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Wählergruppenbezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort „Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde über die Bezirkswahlbehörden den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörden, zusätzlich einer Reserve, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Bestätigung auszufolgen; eine Ausfertigung erhält der Übergeber, die zweite der Übernehmer.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Schilling bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§ 41
Ausübung des Stimmrechtes
Die Wahlberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich durch Abgabe des amtlichen Stimmzettels im verschlossenen Wahlkuvert am Wahltag vor der zuständigen Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde (§ 42) oder durch Briefwahl (§ 45) auszuüben.
§ 42
Stimmenabgabe vor der Wahlbehörde
(1) Jedem Wahlberechtigten, der seine Stimme persönlich am Wahltag vor der Wahlbehörde abgibt, sind am Wahltag von der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde (§ 38), in deren Bereich er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, ein amtliches Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(2) Für die Stimmenabgabe gelten die Bestimmungen des § 43 und im übrigen die einschlägigen Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960 sinngemäß.
§ 43
Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis nach dem Muster (Anlage 3) unter fortlaufender Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen. (Anmerkung: Anlage 3 siehe LGBl. 1994, Seite 155)
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme" im Wählerverzeichnis an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§ 44
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
Die Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960 finden sinngemäß Anwendung.
§ 45
Briefwahl
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Ort als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb an der persönlichen Stimmenabgabe am Wahltag verhindert sind, haben das Recht auf Briefwahl. Die Zulassung zur Briefwahl ist spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag beim Gemeindewahlleiter zu beantragen.
(2) Jedem Briefwähler sind vom Gemeindewahlleiter ein amtliches Wahlkuvert und ein amtlicher Stimmzettel sowie ein Überkuvert mit den näheren Angaben über die Eintragung im Wählerverzeichnis nach Muster (Anlage 4) für die Übermittlung des amtlichen Wahlkuverts an die zuständige Bezirkswahlbehörde auszufolgen. Im Wählerverzeichnis ist in der Rubrik „Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler das Wort „Briefwähler" in auffälliger Weise (z. B. mittels Buntstiftes) einzutragen.
(Anmerkung: Anlage 4 siehe LGBl. 1994, Seite 156)
(3) Das Überkuvert mit dem in das amtliche Wahlkuvert eingelegten amtlichen Stimmzettel ist per Post oder durch den Briefwähler selbst der zuständigen Bezirkswahlbehörde so zeitgerecht zu übermitteln, daß es noch vor der Stimmenzählung einlangt. Später einlangende Überkuverts sind bei der Ermittlung nicht mehr zu berücksichtigen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die von den Briefwählern bis zum Zeitpunkt vor der Stimmenzählung eingelangten Überkuverts mit dem amtlichen Wahlkuvert sind unmittelbar nach Einlangen in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) einzutragen. Dieses Abstimmungsverzeichnis hat zu enthalten:
–die fortlaufende Zahl;
–den Namen der Gemeinde, die das Überkuvert ausgestellt hat;
–die fortlaufende Zahl des Wählerverzeichnisses der Gemeinde;
–den Namen der Wählers.
Diese eingelangten Überkuverts von Briefwählern sind vom Bezirkswahlleiter ungeöffnet sicher zu verwahren.
(Anmerkung: Anlage 5 siehe LGBl. 1994, Seiten 157 und 158)
(5) Erscheint ein Briefwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht persönlich auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit dem Überkuvert ausgefolgten Wahlkuverts und Stimmzettels und unter Beachtung der Bestimmungen des LAKG 1991 und dieser Verordnung seine Stimme abzugeben, nachdem er das leere Überkuvert der Wahlbehörde übergeben hat. Der vor der Wahlbehörde erschienene Wähler ist auf Grund der näheren Angaben auf dem Überkuvert (Abs. 2) nach dem Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 und 2 zu vermerken. Das Überkuvert mit den näheren Angaben über die Eintragung im Wählerverzeichnis ist sodann zu vernichten.
§ 46
Beendigung der Stimmenabgabe, Niederschrift
(1) Wenn die für die Stimmenabgabe festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für abgeschlossen zu erklären.
(2) Hernach sind die Wahlurnen zu entleeren und die Anzahl der abgegebenen amtlichen Wahlkuverts festzustellen. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher insbesondere die Anzahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler und die Anzahl der ungeöffneten amtlichen Wahlkuverts angegeben werden müssen. Diese Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 47
Übermittlung der Wahlakten an die Bezirkswahlbehörde
Nach Beendigung der Stimmenabgabe sind die Wählerverzeichnisse und die Abstimmungsverzeichnisse mit den ungeöffneten Wahlkuverts und die Niederschrift (§ 46 Abs. 2) in einem mit einem Klebestreifen verschlossenen und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde sowie den Unterschriften der Mitglieder der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde versehenen Umschlag unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen. Den Mitgliedern der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde steht es frei, den Boten, der den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde übermittelt, zu begleiten.
§ 48
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und sogleich der Bezirkswahlbehörde telegraphisch oder fernschriftlich, per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in einer anderen technischen Weise bekanntzugeben.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Gemeinde- bzw. Sprengelwahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
IV. Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 49
Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Die Ermittlung des Stimmenergebnisses im Wahlbezirk obliegt der Bezirkswahlbehörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden eingelangten Wahlakten auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen und die amtlichen ungeöffneten Wahlkuverts in eine Wahlurne zu legen. Die vom Bezirkswahlleiter verwahrten Briefwahlkuverts sind zu öffnen, das innenliegende amtliche Wahlkuvert zu entnehmen und ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt für den Bereich des Wahlbezirkes fest:
(4) Die Bezirkswahlbehörde öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(5) Die nach Abs. 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift zu beurkunden. Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sind außerdem der Landeswahlbehörde auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben.
§ 50
Gültige Stimmzettel
(1) Zur Stimmenabgabe darf nur der gleichzeitig mit dem amtlichen Wahlkuvert dem Wähler ausgefolgte amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Wählergruppenbezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe oder durch Durchstreichen der übrigen, eindeutig zu erkennen ist.
§ 51
Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 52
Ungültige Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§ 53
Niederschrift
(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat hierauf das Wahlergebnis im Wahlbezirk in einer Niederschrift in zweifacher Ausfertigung zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Der Wahlakt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(7) Die zweite Ausfertigung der Niederschrift ist unverzüglich der Landeswahlbehörde im verschlossenen Umschlag durch Boten zu übermitteln.
V. Hauptstück
Ermittlungsverfahren
I. Abschnitt
Ermittlungsverfahren der Landeswahlbehörde
§ 54
Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis
Die Landeswahlbehörde hat zunächst auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 49 Abs. 5 erstatteten Berichte noch vor Einlangen der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis nach den Vorschriften des § 49 Abs. 4 lit. a bis d und des § 55 Abs. 2 bis 5 zu ermitteln, und zwar:
§ 55
Endgültiges Ergebnis im Wahlkreis, Ermittlung und Zuweisung der Mandate
(1) Die Landeswahlbehörde überprüft sodann auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 53 Abs. 7 übermittelten Niederschriften die Wahlergebnisse, berichtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt die von ihr gemäß § 54 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Zunächst werden die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate auf die Wählergruppenlisten mittels der Wahlzahl verteilt, die nach den Abs. 3 und 4 zu berechnen ist.
(3) Die Summen der Wählergruppenstimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen.
(4) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden Mandaten die zweitgrößte, bei drei Mandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen Zahlen.
(5) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Wählergruppensumme enthalten ist.
(6) Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(7) Von jeder Wählergruppenliste sind soviel Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären.
§ 56
Niederschrift der Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Der Niederschrift der Landeswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden sowie die gemäß § 33 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Landeswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
§ 57
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Landeswahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Ermittlung und die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmänner zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt an der Amtstafel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
II. Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen des Wahlergebnisses
§ 58
Einsprüche
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Wählergruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Landeswahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 57 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In dem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde nicht den Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, so überprüft die Landeswahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erhebungen, Überprüfungen und Richtigstellungen stehen der Landeswahlbehörde nicht zu.
III. Abschnitt
Ersatzmänner
§ 59
Ersatzmänner
(1) Nichtgewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Die Reihenfolge ihrer Berufung richtet sich nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 9 LAKG 1991. Ersatzmänner werden von der Landeswahlbehörde berufen.
(2) Lehnt ein Ersatzmann, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner.
(3) Ein Ersatzmann auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen.
IV. Abschnitt
Wahlscheine
§ 60
Wahlscheine
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner gemäß § 55 erfolgten Wahl oder nach seiner gemäß § 59 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Steiermärkische Landarbeiterkammer berechtigt.
VI. Hauptstück
Schlußbestimmungen
§ 61
Verfahrensbestimmungen
(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(3) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise überbracht werden.
§ 62
Wahlkosten
(1) Die Kosten der Wahl hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer zu tragen. Die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Drucksorten und Wahlkuverts sind von ihr bereitzustellen. Über Antrag der Kammer stellt die Landesregierung entsprechende Vorschüsse zur Verfügung.
(2) Kostenersatzansprüche sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Steiermärkischen Landarbeiterkammer einzubringen. Hält die Kammer den geltend gemachten Anspruch auf Zuspruch von Kosten für ungerechtfertigt, so entscheidet auf Antrag der Landarbeiterkammer die Landesregierung, in welcher Höhe ein Kostenersatz gebührt.
(3) Behörden kommt der Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.
§ 63
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Steiermärkische Landarbeiterkammer-Wahlordnung 1983, LGBl. Nr. 41, LAKWO 1983, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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