Gesetz vom 5. Juli 1994, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984 und 23/1990, wird wie folgt geändert:
„(6) Wird eine Ferienwohnung ausschließlich von Personen genutzt, die im Gebiet dieser Gemeinde ihren ständigen Wohnbedarf decken, entsteht keine Pflicht zur Entrichtung einer Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.