Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Oktober 1994 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde Groß Sankt Florian (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Marktgemeinde Groß Sankt Florian wird mit Wirkung vom 1. November 1994 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In blauem Schild silbern der gerüstete heilige Florian, in der Rechten pfahlweise eine silberne Fahnenlanze mit rotem Kreuz haltend, mit der Linken aus silbernem Sechter Wasser auf ein rot brennendes silbernes Haus gießend."
§ 2
Die der Marktgemeinde Groß Sankt Florian ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer