Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1994 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1995
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957 und 9/1981, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1995 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind
§ 2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 50 Abs. 1 lit. h und i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/1977, 13/1979, 59/1980, 13/1983, 85/1987 und 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über drei Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 1995 bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer