LGBL_ST_19950227_11•Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956, jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung, das Nebengebührenzulagengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz und das Steiermärkische Distriktsärzte- und Landesbezirkstierärztegesetz geändert werden (Pensionsreform-Anpassungsgesetz 1994)
LGBL_ST_19950227_11Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956, jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung, das Nebengebührenzulagengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz und das Steiermärkische Distriktsärzte- und Landesbezirkstierärztegesetz geändert werden (Pensionsreform-Anpassungsgesetz 1994)Gazette27.02.1995
Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Gehaltsgesetz 1956, jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung, das Nebengebührenzulagengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz und das Steiermärkische Distriktsärzte- und Landesbezirkstierärztegesetz geändert werden (Pensionsreform-Anpassungsgesetz 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 98/1993, wird wie folgt geändert:
„ABSCHNITT IIa
Pensionssicherungsbeitrag
§ 13a
(1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.
(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:
§ 13b
(1) Der Beamte des Ruhestandes und der ehemalige Beamte des Ruhestandes und deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. Die Haushaltszulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung außer Betracht.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht.
(3) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, und nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten.
(4) Der Pensionssicherungsbeitrag ist nur soweit zu entrichten, als die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Erlassung von Verordnungen
§ 13c
(1) Die Landesregierung hat die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages für Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach dem 1.Pensionsgesetz 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung,
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Gesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt."
„(2f) Hat
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung, ergibt.
(3b) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages ermäßigt sich auf die Hälfte des Prozentsatzes gemäß Abs. 3a für Zeiten, die bedingt angerechnet worden sind."
„(4) Es treten in Kraft:
Artikel II
Änderung des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, mit 1. Jänner 1995
Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993, mit dem das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
„(5) Die §§ 15 bis 15e samt Überschriften, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und § 62a samt Überschrift, in der Fassung des Artikels II des Gesetzes LBGl. Nr. 11/1995, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft."
„(2) Versorgungsgenüsse und Versorgungsgenußzulagen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15e, in der Fassung des Artikels II des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind."
Artikel III
Artikel III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, geändert wird, wird mit folgenden Änderungen übernommen:
§ 90 Abs. 4 lautet:
„(4) § 22 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft."
Artikel IV
Das Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlichrechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/1990, wird wie folgt geändert:
„(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken."
(1) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
(3) Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden."
„§ 17a
Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Artikels II des Gesetzes LGBl. Nr. 11/1995, neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind."
„(2) Es treten in Kraft:
Artikel V
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/1994, wird wie folgt geändert:
(1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdruckes ,Sterbetag des Beamten‘ der Ausdruck ,Sterbetag des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages‘ tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 21 Abs. 3.
§ 25a
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den das Mitglied des Steiermärkischen Landtages am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit des Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages und dem Bezug nach § 21 Abs. 3 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Mitgliedes des Steiermärkischen Landtages zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 er mittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
§ 25b
Der Waisenversorgungsbezug beträgt
(1) Auf das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges und des Waisenversorgungsbezuges sind die §§ 25 bis 25b mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 30 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht."
„(2) Es treten in Kraft:
Artikel VI
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/1993, wird wie folgt geändert:
„(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Arztes.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Arztes mit diesem verheiratet gewesen ist.
…
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Arzt für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist."
„(2) Zum Nachweis der unter Abs. 1 lit. b angeführten Zeiten ist der Arzt verpflichtet, beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung einzubringen und dem Land Steiermark sämtliche festgestellten Versicherungszeiten bekanntzugeben."
(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Arztes gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Arzt am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Arztes das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat."
„(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Arztes geschlossen worden ist."
„(4) Hat sich der Arzt mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzurechnen."
„§ 30
Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
(1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten – ausgenommen die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 3 bis 6 und 36 – gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Arztes, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des Arztes gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Arzt nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Arzt an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten ändert sich um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert.
(5) Der Versorgungsgenuß des überlebenden Ehegatten und der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen, auf den der verstorbene Arzt Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob der Arzt einen anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten hinterlassen hätte.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag des Arztes nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Arztes auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen dem früheren Ehegatten erbringen, sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß, so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug eines allenfalls noch verbleibenden früheren Ehegatten nicht."
„§ 31
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteiles
(1) Für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges gilt als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten § 15 Abs. 2 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ausdrucks ,Sterbetag des Beamten‘ der Ausdruck ,Sterbetag des Arztes‘ tritt.
(2) Als Berechnungsgrundlage des verstorbenen Arztes, die der Ermittlung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges des überlebenden Ehegatten zugrunde zu legen ist, gilt der Bezug nach § 26 Abs. 2."
„§ 31a
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhebezuges, auf den der Arzt am Sterbetag Anspruch gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Als Ruhebezug nach Abs. 1 gilt der Ruhebezug, der der jeweiligen Funktionsdauer des Arztes und dem Bezug nach § 26 Abs. 2 entspricht.
(3) Zur Ermittlung des Hundertsatzes ist vorerst die Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten durch die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Arztes zu teilen. Diese Zahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit dem Faktor 24 zu vervielfachen.
(4) Der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges ergibt sich sodann aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 3 er mittelte Zahl. Er beträgt jedoch mindestens 40 und höchstens 60.
(5) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 3 heranzuziehen.
(6) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegenusses bleibt bei der Bemessung des Witwen-(Witwer)versorgungsgenusses außer Betracht."
(1) Der Waisenversorgungsbezug beträgt
„(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Arztes, der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung des Siebzigfachen des monatlichen Versorgungsgenusses, auf den er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren Ehe wieder auf, wenn
(6) Auf den Versorgungsgenuß, der wieder aufgelebt ist, sind Einkünfte (§ 33 Abs. 5 und 6) anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsgenuß ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 % des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt die Anrechnung."
„(1) Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines im Dienststand verstorbenen Arztes gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus einer früheren Ehe wieder auflebt.
…
(4) Die Abfertigung des überlebenden Ehegatten beträgt für jedes Jahr der Tätigkeit des verstorbenen Arztes das Zweifache des Ruhegenusses nach § 26 Abs. 2, höchstens jedoch das 20fache. Bei einer Tätigkeit als Arzt von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe des Ruhegenusses.
(5) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 %, die Abfertigung der Vollwaise 50 % der für den überlebenden Ehegatten vorgesehenen Abfertigung."
„(2) Ohne Durchführung eines Anrechnungsverfahrens gelten für die Ruhegenußbemessung nachstehende Bestimmungen:"
„(3) Es treten in Kraft:
KrainerHirschmann
LandeshauptmannLandesrat
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19950227_11",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19950227_11",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}