Gesetz vom 8. November 1994, mit dem das Gesetz betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957) geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1994)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 103/1993, wird wie folgt geändert:
- Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c eingefügt:
„§ 2a
(1) Bei Verwendungen, die nicht nur österreichischen Staatsbürgern vorbehalten sind, wird das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft auch durch die Staatsangehörigkeit eines Landes erfüllt, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
§ 2b
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
§ 2c
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) unverzüglich der Dienstbehörde zu melden."
(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter