Gesetz vom 8. November 1994, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1994, wird wie folgt geändert:
„(4) Das Erfordernis der Fähigkeiten gemäß Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."
„(1) Wird ein Dienstverhältnis auf Grund des § 12 Z. 1 aufgelöst, so wird der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig. Die Bezüge sind vom nächstfolgenden Monatsersten an einzustellen."
- § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
KrainerSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter