Gesetz vom 29. November 1994, mit dem das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1980, 48/1993 und 18/1994, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a angefügt:
„(5a) Kommt eine der zuständigen Stellen des Abs. 4 lit. d bis i ihrem Bestellungsrecht trotz nochmaliger Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht nach, so geht das Recht zur Bestellung eines weiteren Mitgliedes und Ersatzmitgliedes für die Dauer einer Funktionsperiode auf die Landesregierung über."