LGBL_ST_19950331_32•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1995 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – FUG-VO)
LGBL_ST_19950331_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1995 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – FUG-VO)Gazette31.03.1995
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. März 1995 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – FUG-VO)
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – FUGG, LGBl. Nr. 22/1995, wird verordnet:
§ 1
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren beträgt:
Spalte 1Spalte 2Spalte 3
Gebührenanteil des Fleischuntersuchungsorgans
SGebühren-Anteil der Ausgleichskasse
SGesamtgebühr
S
(2) Ein Zuschlag von jeweils 100 Prozent in der Höhe der Gesamtgebühren gemäß Abs. 1 lit. a, b und e ist für Untersuchungen zu entrichten, die
(3) Die Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 2 lit. a und b dürfen zusammen verrechnet werden.
(4) Wird die Schlachtung so verzögert, daß die Fleischuntersuchung erst mehr als eine Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, so ist für jede begonnene halbe Stunde ein Zuschlag zu den Gebühren in Höhe der Mindestgebühr gemäß Abs. 1 lit. b zu entrichten. Bei Bandschlachtungen ist in einem solchen Fall jedem der anwesenden Fleischuntersuchungsorgane dieser Zuschlag zu entrichten.
(5) Als Zuschlag zu den Gebühren steht dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken ab dem Berufssitz (§ 15 Abs. 3 Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 378/1994) in der Höhe von 5,60 Schilling je Kilometer zu. Dem Verfügungsberechtigten darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan bereits aus einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt dieser Zuschlag.
(6) Bei der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, bei welchen die Höhe der hiefür zu entrichtenden Gebühr den 60fachen Betrag nach Abs. 1 lit. a Z. 3 Spalte 1 übersteigt, ist eine Wegentschädigung weder vom Verfügungsberechtigten noch von der Ausgleichskasse zu entrichten.
(7) Die Gebühren für die Untersuchung nach Abs. 1 und 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder wenn nur die Fleischuntersuchung stattgefunden hat.
§ 2
Ausgleichskasse
Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:
§ 3
Gebührenanteil der Fleischuntersuchungsorgane
(1) Von den zu entrichtenden Gebühren und Zuschlägen entfallen die Gebührenanteile gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 1 sowie allfällige Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 auf die Fleischuntersuchungsorgane.
(2) Die monatlichen Einnahmen aus den Anteilen gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 1, ausgenommen die Einnahmen aus Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen und Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 lit. b (Mindestgebühr), dürfen bei den Fleischuntersuchungstierärzten den Betrag von 48.000 Schilling nicht übersteigen. In diesem Betrag darf die Summe der Gebührenanteile nach § 1 Abs. 1 lit. a Z. 3 und 5 Spalte 1 den Betrag von 38.000 Schilling nicht übersteigen. Die monatlichen Einnahmen aus den Anteilen gemäß § 1 Abs. 1 Spalte 1, ausgenommen die Einnahmen aus Fleischuntersuchungen gemäß § 1 Abs. 1 lit. b (Mindestgebühr), dürfen bei Fleischuntersuchern den Betrag von 10.000 Schilling nicht übersteigen. Der darüber hinausgehende Betrag ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
(3) Den Fleischuntersuchungstierärzten stehen weiters ein Betrag von 150 Schilling je Schlachttier für die Entnahme und Einsendung von Fleisch und anderen Proben, wie Blut und Harn, an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.
§ 4
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, bzw. solche mit Schlachthauszwang
(1) In Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung übertragen wurde, fallen die Anteile gemäß § 3 Abs. 1 bis zu den in § 3 Abs. 2 angeführten Höchstbeträgen je angestelltem Fleischuntersuchungsorgan der Gemeinde zu. Der übersteigende Teil ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durch Fleischuntersuchungsorgane, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehen. Für sie gilt § 3.
(3) Für Gemeinden nach Abs. 1, für deren Gebiet ein Schlachthauszwang verfügt wurde, gilt Abs. 1 zweiter Satz mit der Maßgabe, daß sie den der Ausgleichskasse gebührenden Anteil für die veterinär-hygienische Ausgestaltung des Gemeindeschlachthofes verwenden dürfen. Hierzu ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.
§ 5
Überprüfung der Beurteilung bzw. Abtretung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(1) Für Überprüfungen der Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt (§ 28 Fleischuntersuchungsgesetz) sind vom Verfügungsberechtigten Gebühren gemäß § 1 einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken zu entrichten, sofern die Beurteilung des Fleischuntersuchers bestätigt wird. Wird hingegen die Beurteilung des Fleischuntersuchers vom Fleischuntersuchungstierarzt nicht bestätigt, sind diese Gebühren aus den Mitteln der Ausgleichskasse zu tragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Fleischuntersuchungstierarzt zu überlassen hat und eine nochmalige Untersuchung erforderlich ist, hat der Fleischuntersucher lediglich Anspruch auf den Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 1 Abs. 5.
§ 6
Auslandsfleischuntersuchung
Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) hat der Verfügungsberechtigte die Gebühren gemäß § 1 Abs. 1 lit. e sowie allfällige Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 zu entrichten, welche mit Abschluß der Untersuchung fällig werden. Diese sind von den Bezirksverwaltungsbehörden zugunsten des Landes und der Ausgleichskasse einzuheben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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