Gesetz vom 15. Dezember 1994, mit dem das Steiermärkische Landesweinbaugesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 13. Mai 1986 über Maßnahmen auf dem Gebiet des Weinbaues (Steiermärkisches Landesweinbaugesetz), LGBl. Nr. 60, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1990, wird wie folgt geändert:
Dem § 5 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Bewirtschafter, die eine zwischen dem 1. Jänner 1981 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweislich erfolgte Rodung einer für den Weinbau geeigneten Fläche unter Angabe
–von Name und Anschrift des Eigentümers,
–der katastermäßigen Bezeichnung und des Ausmaßes der Rodungsfläche und
–des Zeitpunktes der Rodung der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober 1995 melden, haben ein Wiederauspflanzrecht.
(6) Dem Bewirtschafter einer für den Weinbau geeigneten Fläche, welche am 1. Jänner 1995 unbestockt und nicht gemäß Abs. 5 als gerodet gemeldet worden war, steht das Recht zu, die beabsichtigte Auspflanzung von Weinreben im Sinne des Abs. 1 anzumelden. Dieses Recht erlischt, wenn nicht innerhalb von acht Wirtschaftsjahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes davon Gebrauch gemacht wird. Wird die beabsichtigte Auspflanzung im angegebenen Jahr oder im Folgejahr nicht durchgeführt, erlischt das Auspflanzrecht.
(7) Das Ausmaß der Fläche, welche für Auspflanzungen nach Maßgabe des Abs. 6 in Anspruch genommen werden kann, darf 15 v. H. der Fläche der Weinbauerhebung 1992 nicht übersteigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat