LGBL_ST_19950602_42•Gesetz vom 24. Jänner 1995, mit dem das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989 geändert wird
LGBL_ST_19950602_42Gesetz vom 24. Jänner 1995, mit dem das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989 geändert wirdGazette02.06.1995
Gesetz vom 24. Jänner 1995, mit dem das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 7. November 1989 zum Schutze des Baumbestandes in der Steiermark (Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1990), LGBl. Nr. 18, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
(1) Die Gemeinde hat im Bescheid, mit dem sie eine anzeigepflichtige Maßnahme bewilligt, zur Sicherstellung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele die Vornahme von Ersatzpflanzungen vorzuschreiben. Die Ersatzpflanzung obliegt dem Grundeigentümer bzw. den Miteigentümern und ist auf denselben Grundstücken, auf denen sich die entfernten Bäume befunden haben, vorzunehmen. Im Bescheid sind das Ausmaß und der Zeitpunkt der Ersatzpflanzung festzulegen.
(2) Eine Ersatzpflanzung gilt dann als erfüllt, wenn nach Ablauf von drei Jahren ab deren Vornahme am Ersatzpflanzungsgut keine Anzeichen von den Weiterbestand gefährdenden Schädigungen auftreten. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung vorzuschreiben.
(3) Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht oder nicht zur Gänze erfüllt werden, so ist dies im Bescheid festzuhalten. Für die nicht erfüllbare Ersatzpflanzungsverpflichtung ist dem Grundeigentümer (den Grundeigentümern) jener Grundstücke, auf denen die Ersatzpflanzung vorzunehmen wäre, im Bewilligungsbescheid die Leistung einer Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Hiebei sind wirtschaftliche Härtefälle zu berücksichtigen.
(4) Die Ausgleichsabgabe errechnet sich auf der Basis der durchschnittlichen Anschaffungskosten für ein herkömmliches Gehölz, vermehrt um die Anpflanzungskosten, multipliziert mit dem Umfang der von der Behörde für erforderlich erachteten Ersatzpflanzung.
(5) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe hat auch dann zu erfolgen, wenn eine gemäß § 3 anzeigepflichtige Maßnahme ohne Anzeige oder vor Entscheidung durch die Behörde durchgeführt wird und der Grundeigentümer (die Grundeigentümer) die Maßnahme geduldet hat (haben) oder zumindest von ihr wissen mußte (mußten).
(6) Die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung sowie einer Ausgleichsabgabe ist unzulässig, wenn der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümer eine bereits vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes nachweist (nachweisen), sofern dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und damit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprochen wird. Wird durch die vorgenommene Pflanzung oder das Aufkommen eines natürlichen Baumbestandes den Zielsetzungen dieses Gesetzes nur teilweise entsprochen, so ist dies für die Vorschreibung einer Ersatzpflanzung oder einer Ausgleichsabgabe anzurechnen."
„(5) Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
(1) Die Organe der Gemeinde sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(2) Grundeigentümer (Bauberechtigte), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte sind gegenüber den Organen der Gemeinde verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen."
„§ 3b
Zwangs- und einstweilige Sicherungsmaßnahmen
(1) In jenen Fällen, in denen der heimischen Artenvielfalt, dem örtlichen Kleinklima, der gesunden Wohnumwelt für die Bevölkerung oder dem typischen Orts- oder Landschaftsbild der Gemeinde ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht, kann die Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer (den Grundeigentümern), dem Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigten oder einer Person, die den schädigenden Eingriff vornimmt oder veranlaßt, ohne vorausgehendes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen treffen, die zur Schadensvermeidung unerläßlich sind.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die Organe der Gemeinde berechtigt, Gegenstände, mit denen der schädigende Eingriff vorzunehmen beabsichtigt oder begonnen wird, vorläufig in Beschlag zu nehmen und so lange zu verwahren, bis kein Schaden mehr droht. Den Betroffenen ist über die erfolgte Beschlagnahme eine Bescheinigung auszustellen. Erfordert der drohende Schaden eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Verwahrung, so ist in der Bescheinigung jener Ort zu bezeichnen, an dem die verwahrten Gegenstände zur Abholung bereitliegen.
(3) Die Anordnungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwang durchzusetzen."
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen zu Erwerbszwecken begeht oder durch diese Verwaltungsübertretungen den Zielsetzungen dieses Gesetzes so bedeutend zuwiderhandelt, daß die gesetzten Maßnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen, ist mit einer Geldstrafe von 5000 Schilling bis zu 150.000 Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Werden Verwaltungsübertretungen im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu und sind zur Anpflanzung von Bäumen im Gemeindegebiet zu verwenden."
„§ 7a
Personenbezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gehalten sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Strafverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu beenden.
(3) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen und dürfen frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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