Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Juni 1995 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Kathrein am Offenegg (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Sankt Kathrein am Offenegg wird mit Wirkung vom 1. Juli 1995 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Rot silbern zwischen einem mit Nabe und Felgen aus den seitlichen Schildrändern wachsenden, mittig gespaltenen Richtrad ein gestürztes Schwert, dieses beseitet von einem gestürzten altartigen Gezähe mit auswärts gekehrten Eisen.
§ 2
Die der Gemeinde Sankt Kathrein am Offenegg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer