Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der
eine Wortlautbestimmung des Teilbebauungsplanes „Siedlung Kalcher I."
behoben wird | Omnilex
LGBL_ST_19950727_55•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der
eine Wortlautbestimmung des Teilbebauungsplanes „Siedlung Kalcher I."
behoben wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der
eine Wortlautbestimmung des Teilbebauungsplanes „Siedlung Kalcher I."
behoben wird
LGBL_ST_19950727_55Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der
eine Wortlautbestimmung des Teilbebauungsplanes „Siedlung Kalcher I."
behoben wirdGazette27.07.1995
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Mai 1995, mit der eine Wortlautbestimmung des Teilbebauungsplanes „Siedlung Kalcher I."
behoben wird
Gemäß § 100 Abs. 2 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 wird verordnet:
Die Wortlautbestimmung: „Die Heizenergie ist aus der vorhandenen Biomasse-Heizanlage zentral zu beziehen" des § 8 Z. 9 letzter Satz des vom Gemeinderat der Gemeinde Floing am 4. Jänner 1990 beschlossenen Teilbebauungsplanes „Siedlung Kalcher I." (kundgemacht in der Zeit vom 15. Jänner bis 2. Februar 1990) wird wegen Widerspruch zum § 21a Stmk. ROG 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. g. F., behoben.