LGBL_ST_19951018_74•Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
LGBL_ST_19951018_74Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wirdGazette18.10.1995
Gesetz vom 20. Juni 1995, mit dem das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 648/1994, und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Schulgesetz, LBGl. Nr. 12/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 27/1987, wird wie folgt geändert:
„(2) An ganzjährig geführten Schulen besteht das Schuljahr aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr umfaßt
(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht oder hat der Berufsschulpflichtige keine Möglichkeit, eine Berufsschule einschlägiger Fachrichtung zu besuchen, so hat er seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit der Fachrichtung „Landwirtschaft" nachzukommen.
(3) Der Besuch einer Fachschule kann die Berufsschule ganz oder teilweise ersetzen. Wenn der Besuch einer Fachschule die Berufsschule ersetzt, hat der Schüler im Falle des Ausscheidens oder vorzeitigen Austrittes aus der Fachschule die Berufsschule zu besuchen.
(4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit
ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen."
„(1) Die land- und forstwirtschaftliche Fachschule kann in allen Berufen der Land- und Forstwirtschaft oder als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen."
„(6) Bei Fachschulen in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und durch deren Besuch die Berufsschule ersetzt wird, ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens mit 2400 Unterrichtsstunden festzusetzen, wobei im ersten Schuljahr mindestens 1300 Unterrichtsstunden vorzusehen sind. Diese Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft erhalten die Bezeichnung „Ländliche Hauswirtschaftsschule – St. Martin".
„(7a) Bei Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgten Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschule), ist das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden festzusetzen."
„§ 25
Lehrplan
(1) Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
(2) Neben den in Abs. 1 angeführten Pflichtgegenständen können alternative Pflichtgegenstände oder Freigegenstände nur insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft) zweckmäßig erscheint, oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
(3) An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen, können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
(4) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen."
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 29 ist die körperliche und geistige Eignung erforderlich.
(2) Eine Eignungsprüfung kann vorgesehen werden, wenn die Art der Ausbildung an bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich Vorbildung oder Berufspraxis gebunden ist.
(3) Die allgemeine Schulpflicht muß erfüllt und die neunte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen.
(4) Bei allen Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, müssen die ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht erfüllt und die achte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen sein. Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist die Aufnahme von der erfolgreichen Ablegung einer Eignungsprüfung abhängig zu machen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KrainerPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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