Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über
die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in
Frohnleiten und über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem
Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf | Omnilex
LGBL_ST_19951110_84•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über
die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in
Frohnleiten und über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem
Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über
die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in
Frohnleiten und über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem
Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf
LGBL_ST_19951110_84Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über
die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in
Frohnleiten und über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem
Ortsbildgesetz 1977 in LaufnitzdorfGazette10.11.1995
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1995 über die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten und über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf
Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet:
Das nach dem Ortsbildgesetz 1977 mit Verordnung vom 16. Juni 1980 festgelegte Schutzgebiet Frohnleiten wird, wie in der Anlage, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt, geändert, und die in der als Bestandteil dieser Verordnung geltenden Anlagen dargestellten Teile der KG. Laufnitzdorf werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.