LGBL_ST_19951130_87•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen Vergabegesetz erlassen werden (1. Landesvergabeverordnung)
LGBL_ST_19951130_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen Vergabegesetz erlassen werden (1. Landesvergabeverordnung)Gazette30.11.1995
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. November 1995, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen Vergabegesetz erlassen werden (1. Landesvergabeverordnung)
Auf Grund der §§ 17 Abs. 3, 18, 21 Abs. 14, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 3, 29, 32 Abs. 4, 33 Abs. 6, 35
Abs. 2, 40 Abs. 2 und 49 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes (Stmk. VergG), LGBl. Nr. 85/1995, wird verordnet:
Verbindlicherklärung bestimmter Teile der ÖNORM A 2050
§ 1
Allgemeines
(1) Bei der Vergabe von Aufträgen nach dem Stmk. VergG ist die ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 (im folgenden als „ÖNORM A 2050" bezeichnet) gemäß den folgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Die ÖNORM A 2050 ist als Anlage zur Allgemeinen Bundesvergabeverordnung, BGBl. Nr. 17/
1994, kundgemacht.
§ 2
Preiserstellung und Preisarten
Für die Anwendung des § 17 Stmk. VergG gilt Punkt 1.10 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß Leistungen, die zur Gänze innerhalb von 12 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Angeboteröffnung – zu erbringen sind, zu Festpreisen auszuschreiben sind.
§ 3
Sicherstellungen
Für die Arten möglicher Sicherstellungen gemäß § 18 Stmk. VergG gilt Punkt
1.11 der ÖNORM A 2050.
§ 4
Gestaltung der Ausschreibung
Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung gemäß § 21 Stmk. VergG gilt – unbeschadet der Bestimmung des § 49 Stmk. VergG – Punkt 2.1 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen und bei der Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren auf geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen ist und diese zu berücksichtigen sind.
§ 5
Beschreibung der Leistung
Für die Beschreibung der Leistung gemäß § 22 Stmk. VergG gilt Punkt 2.2 der ÖNORM A 2050.
§ 6
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des Leistungsvertrages
Für die technische Spezifikation und die anderen Bestimmungen des Leistungsvertrages gemäß § 23 Stmk. VergG gelten – unbeschadet der Bestimmung des § 53 Stmk. VergG – die Punkte 2.2.1.1, 2.2.4 und 2.3 der ÖNORM A 2050 mit der Maßgabe, daß
§ 7
Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
(1) Hinsichtlich der Form und des Inhalts der Angebote gemäß § 29 Stmk. VergG gilt Punkt 3.2 der ÖNORM A 2050.
(2) Hinsichtlich der Einreichung der Angebote gemäß § 29 Stmk. VergG gilt Punkt 3.3 der ÖNORM
A 2050.
§ 8
Öffnung der Angebote
Bei der Öffnung der Angebote gemäß § 32 Stmk. VergG gelten die Punkte 4.2.5
bis 4.2.8 der ÖNORM
A 2050.
§ 9
Prüfung der Angebote
Für die Prüfung der Angebote in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht gemäß § 33 Stmk. VergG gilt Punkt 4.3.4 der ÖNORM A 2050.
§ 10
Vertiefte Angebotprüfung
Hinsichtlich der vertieften Angebotprüfung gemäß § 35 Stmk. VergG gilt
Punkt 4.3.6 der ÖNORM A 2050.
§ 11
Form des Vertragsabschlusses
Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses gemäß § 40 Stmk. VergG gilt
Punkt 4.7.2 der ÖNORM
A 2050.
Bekanntmachungen
§ 12
Bekanntmachungsformulare
(1) Für die gemäß §§ 55, 58, 59, 60, 61, 63, 65, 69, 72, 74, 77 und 79 Stmk. VergG durchzuführenden Bekanntmachungen sind Formulare zu verwenden, wie sie in der Anlage zur Bundes-Vergabeformularverordnung, BGBl. Nr. 94/1994, kundgemacht worden sind. Diese Formulare sind bei Bedarf direkt bei der Österreichischen Staatsdruckerei, Drucksortenverlag, zu beziehen. Der im Kopf des jeweiligen Formulars enthaltene Hinweis auf das BVergG und den jeweiligen Anhang ist zu streichen.
(2) Anstelle der Formulare nach Abs. 1 können auch von den vergebenden Stellen EDV-mäßig erstellte Formulare verwendet werden, die nach Inhalt, Aufbau und äußerem Erscheinungsbild den Formularen nach der Bundes-Vergabeformularverordnung gleichen.
(3) Die Formulare sind wie folgt zu verwenden:
Formular 1 zu § 55 Abs. 3 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Lieferaufträgen – offene Verfahren)
Formular 2 zu § 55 Abs. 3 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Lieferaufträgen – nicht offene Verfahren)
Formular 3 zu § 55 Abs. 4 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Lieferaufträgen – Verhandlungsverfahren)
Formular 4 zu § 58 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Lieferaufträgen – Verfahren zur Vorinformation)
Formular 5 zu § 59 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Lieferaufträgen – vergebene Aufträge)
Formular 6 zu § 60 Abs. 2 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Bauaufträgen – offene Verfahren)
Formular 7 zu § 61 Abs. 2 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Bauaufträgen – nicht offene Verfahren)
Formular 8 zu § 61 Abs. 3 Stmk. VerG (Bekanntmachung von Bauaufträgen – Verhandlungsverfahren)
Formular 9 zu § 63 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Bauaufträgen – Vorinformationsverfahren)
Formular 10 zu § 65 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Bauaufträgen – vergebene Aufträge)
Formular 11 zu § 69 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen)
Formular 12 zu § 69 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden)
Formular 13 zu § 74 Abs. 1 Z. 1 Stmk. VergG (Bekanntmachung von Bau- und Lieferaufträgen – offene, nicht offene und Verhandlungsverfahren) Formular 14 zu § 77 Abs. 9 Stmk. VergG (Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems)
Formular 15 zu § 72 Abs. 1 Z. 1 und 2 Stmk. VergG (Regelmäßige Bekanntmachung bei Bau- und Lieferaufträgen)
Formular 16 zu § 79 Abs. 5 Stmk. VergG (Bekanntmachung über vergebene Aufträge)
Inkrafttreten
§ 13
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Steiermärkischen Vergabegesetz
– das ist der 1. Dezember 1995 – in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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