Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über
die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete
des Landes und an der Urologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben
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LGBL_ST_19951229_94•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über
die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete
des Landes und an der Urologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben
tätig sind
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über
die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete
des Landes und an der Urologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben
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LGBL_ST_19951229_94Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über
die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete
des Landes und an der Urologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben
tätig sindGazette29.12.1995
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1995 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Urologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Leoben tätig sind
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1991, LGBl. Nr. 106/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1994, auf ärztliche Mitarbeiter der Urologischen Abteilung am Landeskrankenhaus Leoben entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Gruppe I (Turnusärzte)
Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin 1Punkt
Gruppe II (Assistenzärzte ohne Fach)
Punkte
Gruppe III (Oberärzte)
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten