Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1995, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1992, wird verordnet:
§ 1
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:
§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark pro Pflegetag werden wie folgt festgesetzt:
MehrbettzimmerEinbettzimmer
§ 3
Die für das Jahr 1996 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse belaufen sich pro Pflegetag für die Zentralkrankenanstalt Landeskrankenhaus – Universitätskliniken Graz auf 4623,96 Schilling, für die öffentlichen Schwerpunktkrankenanstalten Landeskrankenhaus Leoben und das Landeskrankenhaus Bruck an der Mur 3574,04 Schilling, das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming 3280,11 Schilling, alle übrigen öffentlichen Standardkrankenanstalten und die Schlaganfallabteilung des Landesnervenkrankenhauses Graz auf 3167,37 Schilling (Durchschnittsbetrag), das Landesnervenkrankenhaus Graz mit Ausnahme der Schlaganfallabteilung auf 2171 Schilling, das Landespflegeheim für Geisteskranke Schwanberg auf 964,89 Schilling sowie für das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz auf 1320,72 Schilling.
§ 4
Die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse gelten als Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1994, LGBl. Nr. 101/
1994, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten sowie für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadtgemeinde Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer