Gesetz vom 21. November 1995, mit dem das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1994, wird geändert wie folgt:
Artikel I
- § 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede wahlwerbende Partei, die zumindest 2 v. H. der abgegebenen gültigen Wählerstimmen, aber kein Mandat erreicht hat, kann einen Antrag auf Leistung des Beitrages bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung stellen. Diese hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der erwachsenen Wahlwerbungskosten anzuschließen."
- § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bemessungsgrundlage für den auszuzahlenden Wahlwerbungskostenbeitrag beträgt insgesamt 56 Millionen Schilling. Die gemäß § 6 Abs. 2 antragsberechtigten Parteien erhalten jeweils den ihrem Anteil an den gültigen Stimmen entsprechenden Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Wahlwerbungskostenbeitrag. Der sich ergebende Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden. Übersteigt dieser Betrag die Höhe der nachgewiesenen Wahlwerbungskosten, so ist der Betrag lediglich in der zur Deckung letzterer erforderlichen Höhe festzusetzen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicRessel
LandeshauptmannLandesrat