Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hart bei Graz (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 155, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986 und 21/1994, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Hart bei Graz wird mit Wirkung vom 1. Mai 1996 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Silber ein grün beblätterter Rosenstrauch mit drei gefüllten roten Rosen, umrahmt von einem grünen, mit silbernen Flechten belegten Bord."
§ 2
Die der Gemeinde Hart bei Graz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic