LGBL_ST_19960705_43•Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)
LGBL_ST_19960705_43Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)Gazette05.07.1996
Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz geändert wird (Landesbeamtengesetz-Novelle 1996)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen."
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert:
„(4) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(5) Eine Kürzung nach Abs. 4 findet nicht statt,
(6) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."
„(2) Der Ruhegenuß darf
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz sowie die Sonderzahlungen.
(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden."
Artikel III
Das Gesetz über die Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht."
„(2) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:
§ 5 Abs. 2, § 5a und § 19 mit 1. Juli 1996."
Artikel IV
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte
und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 11/1995, wird wie folgt geändert:
„(3) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:
Artikel V
Landesgesetz über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997
§ 1
Einmalzahlung im Jahr 1996
(1) Den nachstehend angeführten Landesbediensteten und Personen mit einem Pensionsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Mai 1996 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis oder einen Pensionsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 haben:
(2) Die §§ 1 bis 6 sind nicht auf Pensionsansprüche nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz 1972, LGBl. Nr. 28/1973, anzuwenden.
(3) Die §§ 1 bis 6 sind nicht auf Landeslehrer und Landesvertragslehrer sowie nicht auf die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer und land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer des Dienststandes und des Ruhestandes anzuwenden.
(4) Absatz 1 ist für die Bediensteten in einem Landesaltenpflegeheim, in einem Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Altenwohnheim mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einmalzahlung am 1. April 1996 gebührt. Die §§ 3, 4 Z. 1 und 7 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des 1. Mai 1996 der 1. April 1996 tritt.
§ 2
Einmalzahlung im Jahr 1997
(1) Den nachstehend angeführten Landesbediensteten und Personen mit einem Pensionsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Landesdienstverhältnis oder einen Pensionsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 haben:
§ 3
Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. Mai 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
§ 4
Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
(1) Die Einmalzahlung gebührt
(2) In den Fällen des § 3 ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
§ 5
Aliquotierung für Pensionisten
Liegt den Pensionsansprüchen der in § 1 Z. 2 bis 6 und § 2 Z. 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der
§ 6
Befreiung von der Beitragspflicht
Die Einmalzahlungen sind gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
§ 7
Auszahlung
(1) Die am 1. Mai 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder der Pension für den Monat Mai 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder der Pension für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder die Pension.
Artikel VI
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 11/1995, wird wie folgt geändert.
„§ 16
(1) Stirbt ein
(2) Im übrigen gilt § 42 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß."
„§ 39a
(1) Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, i. d. F. LGBl. Nr. 43/1996, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz‘ der Ausdruck ,monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach den Artikeln IV und V dieses Gesetzes‘ tritt.
(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1996 0%."
„(3) In der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1996 treten in Kraft:
Artikel VII
Die Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, wird wie folgt geändert:
Im Teil B, Abschnitt II, wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Das Erfordernis nach Abs. 1 und 2 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:
Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) Artikel I, II, V und VII treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicHirschmann
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