Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1996)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 125/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1996, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 lit. b lautet:
„b)auf Personen, die auf Grund eines befristeten Dienstvertrages nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes zur Besorgung der Geschäfte der einzelnen Landtagsklubs in den Klubsekretariaten gemäß § 13a Abs. 3 L-VG oder der einzelnen Mitglieder der Landesregierung in den Regierungsbüros verwendet werden, wobei die Befristung mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ebenso zulässig ist, wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen."
Artikel II
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/1996, wird wie folgt geändert:
Im § 45 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Soweit dadurch eine volle Lehrverpflichtung nicht überschritten wird, ist auf die Vergütung § 61 Abs. 8 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1996, anzuwenden."
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Artikel I und II treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG zu unterziehen.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicHirschmann