LGBL_ST_19960717_47•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Ausbildung und Prüfung zu Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAusbVO)
LGBL_ST_19960717_47Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Ausbildung und Prüfung zu Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAusbVO)Gazette17.07.1996
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Ausbildung und Prüfung zu Alten-, Familien- und Heimhelfern (AFHAusbVO)
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes, LGBl. Nr. 6/1996, wird verordnet:
I. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf Altenhelfer
§ 1
Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung insbesondere von älteren Menschen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten. Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, daß die Altenhelfer Hilfestellung im psychosozialen und hauswirtschaftlichen Bereich sowie Hilfestellung zur Förderung des körperlichen Wohlbefindens fachlich eigenverantwortlich leisten können.
(2) Neben der Vermittlung von Fachwissen soll diese Ausbildung die Altenhelfer zur ganzheitlichen Hilfestellung für betreuungsbedürftige, insbesondere ältere Menschen befähigen und sie überdies in die Lage versetzen, die Würde und Selbständigkeit der Betreuten zu erhalten und nach Kräften zu fördern.
(3) Die Ausbildung hat mindestens 1360 Unterrichtseinheiten in Theorie und mindestens 1200 Stunden in Praxis zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt mindestens 45 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht.
(4) Die Einrichtungen zur Ausbildung von Altenhelfern können diese Ausbildung in durchgehenden Lehrgängen oder auch nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, daß diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
(5) Die Beurteilung in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat mit „Sehr gut" (1), „Gut" (2), „Befriedigend" (3), „Genügend" (4), „Nicht genügend"
(5) zu erfolgen.
§ 2
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zugrundezulegen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) nicht unterschreiten.
GegenstandUE
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
(3) Der Unterricht ist von pädagogisch und fachlich qualifizierten Kräften mit Erfahrung im Berufsfeld „Altenarbeit" durchzuführen.
(4) Die Lehrkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(5) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind von den Lehrkräften mündliche oder schriftliche Prüfungen mit Ausnahme der im Abs. 7 und im § 4 Abs. 1 angeführten Unterrichtsgegenstände abzunehmen.
(6) Bei „Nicht genügend" beurteilten Prüfungsgegenständen ist eine mündliche oder schriftliche Wiederholungsprüfung zulässig. Zu einer Wiederholungsprüfung darf der Schüler höchstens zweimal antreten.
(7) Keine Prüfungen sind im Unterrichtsgegenstand „Kommunikation und Supervision" abzulegen.
§ 3
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung hat 1200 Stunden zu umfassen, davon a)600 Stunden im stationären Bereich,
b)200 Stunden im ambulanten und mobilen Bereich,
c)400 Stunden entweder im stationären Bereich oder im ambulanten und mobilen Bereich oder in Form von Spezialpraktika, die die Ausbildung ergänzen (z. B. Schlaganfallstation, Hauskrankenpflege usw.).
(2) Der Rechtsträger der Ausbildungsstätte hat die Koordination der praktischen Ausbildung und die Qualität des Praktikums zu verantworten und der Praktikumsstelle den Ausbildungsstand der Praktikanten bzw. deren besondere Fertigkeiten und Interessen mitzuteilen.
(3) Der Rechtsträger einer Praktikumsstelle hat sich zur Durchführung der Praxisausbildung, zur beruflichen Förderung, Anleitung und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Ausbildungserfolges fachlich qualifizierter und pädagogisch geeigneter Personen zu bedienen.
(4) Über die praktische Arbeit haben die Praxisbegleiter der Ausbildungseinrichtungen regelmäßig Besprechungen im Abstand von höchstens vier Wochen mit den Ausbildungsteilnehmern durchzuführen.
(5) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
(6) Die in Abs. 5 genannten Fähigkeiten sind insbesondere zu vermitteln durch
–selbständiges Praktizieren in Einrichtungen der Pflege-, Alten- und Behindertenarbeit, im extra und intramuralen Bereich;
–Förderung der Selbständigkeit und Eigeninitiative durch Ausarbeitung und Übernahme von Aufgaben oder Teilbereichen;
–Beobachtung – Planung – Durchführung;
–Festigung fachtheoretischer Kenntnisse in der Praxis;
–Teamarbeit und interdisziplinäre Zusammenarbeit;
–Verantwortung für das eigene Handeln.
(7) Die Praktikumsblöcke gemäß Abs. 1 lit. a und b sind mindestens in je zwei Teilpraktika zu unterteilen und haben in unterschiedlichen Praktikumsstellen stattzufinden.
(8) Die Praktikumsstellen haben für jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die zu enthalten hat
§ 4
Kommissionelle Abschlußprüfung
(1) Über die Unterrichtsgegenstände „Grundlagen der Methoden der Sozialarbeit", „Teamarbeit und Organisation", „Psychologie, Psychiatrie und Gerontologie", „Kranken- und Altenpflege" sowie „Gesundheits- und Krankheitslehre" ist eine mündliche kommissionelle Abschlußprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Ausbildungsleiter oder dessen Vertreter sowie zwei Vertretern des Lehrpersonals.
(3) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der vom Rechtsträger ernannte Ausbildungsleiter bzw. bei dessen Verhinderung dessen Vertreter. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung der Abschlußprüfung. Über den gesamten Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung ist
(5) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mehrheitlich zu entscheiden.
(6) Die Abschlußprüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn keiner der Prüfungsgegenstände mit „Nicht genügend" beurteilt wurde.
(7) „Nicht genügend" beurteilte Prüfungsgegenstände können wiederholt werden. Zu einer Wiederholungsprüfung darf der Schüler höchstens zweimal antreten.
(8) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlußprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
II. Abschnitt
Ausbildung und Prüfungsordnung für den Beruf Familienhelfer
§ 5
Allgemeines
(1) § 1 Abs. 1 bis 5 gilt sinngemäß. Der Schwerpunkt der Ausbildungsinhalte hat allerdings in der Pflege und Betreuung von Menschen in der Familie zu liegen.
§ 6
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zugrundezulegen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) nicht unterschreiten.
GegenstandUE
In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
(3) § 2 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(4) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind von den Lehrkräften mündliche oder schriftliche Prüfungen mit Ausnahme des Unterrichtsgegenstandes „Kommunikation und Supervision" und der im § 8 Abs. 1 angeführten Unterrichtsgegenstände abzunehmen.
(5) § 2 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
§ 7
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung hat 1200 Stunden zu umfassen, davon a)400 Stunden im stationären Bereich,
b)200 Stunden im ambulanten und mobilen Bereich,
c)300 Stunden im Familienbereich,
d)300 Stunden entweder im stationären Bereich oder im ambulanten und mobilen Bereich oder im Familienbereich oder in Form von Spezialpraktika, die die Ausbildung ergänzen (z. B. Erziehungspraktika, Praktika in Behinderteneinrichtungen usw.).
(2) § 3 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
–die Befähigung zum selbständigen Planen, Denken und Arbeiten;
–die Befähigung zur umfassenden Familien- und Pflegehilfe.
(4) Die in Abs. 3 genannten Fähigkeiten sind insbesondere zu vermitteln durch:
–selbständiges Praktizieren in Einrichtungen der Pflege-, Alten- und Behindertenarbeit, im extra- und intramuralen Bereich, insbesondere im Familienbereich;
–Förderung der Selbständigkeit und Eigeninitiative durch Ausarbeitung und Übernahme von Aufgaben oder Teilbereichen;
–Beobachtung – Planung – Durchführung;
–Festigung fachtheoretischer Kenntnisse in der Praxis;
–Teamarbeit und interdisziplinäre Zusammenarbeit;
–Verantwortung für das eigene Handeln.
(5) § 3 Abs. 7 und 8 gilt sinngemäß.
§ 8
Kommissionelle Abschlußprüfung
(1) Die Unterrichtsgegenstände „Grundlagen der Methoden der Sozialarbeit", „Teamarbeit und Organisation", „Psychologie und Erziehungslehre, Psychiatrie und Gerontologie", „Kranken- und Altenpflege" sowie „Gesundheits- und Krankheitslehre" sind Gegenstand einer mündlichen kommissionellen Abschlußprüfung.
(2) § 4 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung ist
(4) § 4 Abs. 5 bis 8 gilt sinngemäß.
III. Abschnitt
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf Heimhelfer
§ 9
Allgemeines
(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen, insbesondere älterer Menschen, in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten. Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, daß die Heimhelfer Hilfestellung im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigeninitiativen und Hilfe zur Selbsthilfe leisten können. Der Heimhelfer soll befähigt werden, den Beruf mit Fach- und Sachkompetenz auszuüben.
(2) Die Ausbildung hat mindestens 120 Unterrichtseinheiten in Theorie und mindestens 80 Stunden in Praxis zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt mindestens 45 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht.
(3) § 1 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „Bestanden" oder „Nicht bestanden" zu erfolgen.
§ 10
Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zugrundezulegen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE) nicht unterschreiten.
GegenstandUE
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
(3) Der Unterricht ist von pädagogisch und fachlich qualifizierten Kräften (Arzt, Diplomkrankenschwester, Psychologe usw.) mit Erfahrung im Beruf „Altenarbeit" durchzuführen.
(4) § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
§ 11
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung hat 80 Stunden zu umfassen, davon a)20 Stunden in einem Pensionistenheim oder Pflegeheim, b)60 Stunden im ambulanten und mobilen Bereich.
(2) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach zwei Wochen der Ausbildung gemäß § 10 Abs. 1 erfolgen.
(3) § 3 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Über die praktische Arbeit haben die Praxisbegleiter der Ausbildungseinrichtungen regelmäßig Besprechungen im Abstand von höchstens zwei Wochen mit den Ausbildungsteilnehmern durchzuführen.
(5) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
(6) Jeder der Praktikumsblöcke ist grundsätzlich in einem Zug zu absolvieren.
(7) Die Praktikumsstellen haben für jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die zu enthalten hat:
§ 12
Kommissionelle Abschlußprüfung
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlußprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Ausbildungsleiter oder dessen Vertreter sowie zwei Vertretern des Lehrpersonals. Eine Lehrkraft muß in den Gegenständen „Grundpflege und Beobachtung" oder „Grundzüge der Geriatrie und Gerontologie" unterrichten.
(3) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die Abschlußprüfung hat in Form einer Falldarstellung, in der die Lehrgangsteilnehmer den Lehrinhalt vernetzt anzuwenden haben, zu erfolgen. Die Abschlußprüfung ist von den zwei Lehrpersonen zu führen.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung ist
(6) Die Abschlußprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden.
(7) § 4 Abs. 8 gilt sinngemäß.
IV. Abschnitt
§ 13
Fort- und Weiterbildung für die Berufe Alten-, Familien- und Heimhelfer
(1) Anerkannte Ausbildungseinrichtungen haben adäquate Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen anzubieten.
(2) Die Weiterbildung hat zu beinhalten
–die Vermittlung der neuesten Erkenntnisse,
–die Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse und
–aktuelle Themen, die die Arbeit des Alten-, Familien- oder Heimhelfers
zumindest indirekt betreffen können.
(3) Organisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Steiermärkischen Alten- , Familien- und Heimhilfegesetzes haben dafür Sorge zu tragen, daß ihre Mitarbeiter (Alten-, Familien- bzw. Heimhelfer) Weiterbildungsveranstaltungen besuchen. Freiberuflich tätige Alten-, Familien- und Heimhelfer haben jeweils innerhalb von zwei Jahren der Bezirksverwaltungsbehörde die Absolvierung von Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen. Die Weiterbildung kann sowohl in Theorie als auch in Form eines Praktikums absolviert werden.
V. Abschnitt
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (Anmerkung: Anlagen 1 bis 3 siehe LGBl. 1996, Seiten 116 bis 118)
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Klasnic
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