Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Neuberg an der Mürz (politischer Bezirk Mürzzuschlag) | Omnilex
LGBL_ST_19960725_51•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Neuberg an der Mürz (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Neuberg an der Mürz (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
LGBL_ST_19960725_51Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Neuberg an der Mürz (politischer Bezirk Mürzzuschlag)Gazette25.07.1996
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Neuberg an der Mürz (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeinde-ordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegenen Gemeinde Neuberg an der Mürz wird mit Wirkung vom 1. September 1996 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Neuberg an der Mürz eine Urkunde ausgefertigt.