LGBL_ST_19960731_53•Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1977 geändert wird
LGBL_ST_19960731_53Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1977 geändert wirdGazette31.07.1996
Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1977 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1977, LGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Land hat vorbeugende Gesundheitshilfe sowie allgemeine und spezielle Beratungsdienste zu gewähren.
(3) Das Land kann Einrichtungen, wie Altenheime, Pflegeheime oder Pflegestationen im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung schaffen und betreiben sowie ähnliche Einrichtungen oder Maßnahmen im Bereich der Sozialhilfe fördern."
„(1) Die durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern zu tragen. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete Hilfe zu tragen, sofern im folgenden Absatz nicht anderes bestimmt ist."
„(4) Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung von Hilfsbedürftigen in stationären Einrichtungen
(§ 13) sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen. Das Land hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 64 % der Kosten zu tragen.
(5) Die Sozialhilfeverbände (Stadt Graz) haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten (Abs. 2) zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen.
(6) Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dazu zu hören.
(7) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband (Stadt Graz) den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.
(8) Legt ein Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 64 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
(9) Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband (Stadt Graz) dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 64 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 64 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten."
„(10) Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes sowie der nicht gedeckten Bestattungskosten (§ 14) gelten die Bestimmungen der folgenden §§ 34 bis 38."
(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag des Sozialhilfeträgers die nach § 46 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden."
„§ 46
Behörden
(1) In behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebrachte Berufungen die Landesregierung.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen."
„§ 55a
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/1996
(1) Die bis 30. Juni 1996 von der Steiermärkischen Landesregierung erlassenen Bescheide bleiben in Kraft. Sie gelten ab 1. Juli 1996 als Bescheide der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Zahlungsverpflichtungen des Landes, die sich auf solche Bescheide gründen, gehen ab 1. Juli 1996 auf den zuständigen Sozialhilfeträger über.
(2) Die Zuständigkeit richtet sich
(3) Das Land hat jedem Sozialhilfeträger im Jahr 1996 jenen Betrag zu überweisen, den dieser Sozialhilfeträger bei Anwendung des § 33 Abs. 2 und 3 dem Land zu ersetzen gehabt hätte. Der vom Land zu überweisende Betrag ist im Ausmaß der Vorschreibung des 3. Quartals am 1. September und im Ausmaß der Vorschreibung des 4. Quartals am 1. Dezember fällig."
„§ 57
Inkrafttreten
(1) Die Neufassung der §§ 29 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 1 und 10, 39, 45, 46 und 55a und die Aufhebung der §§ 29 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3 und 40 durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 53/1996, treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 33 Abs. 4 bis 9 durch Landesgesetz, LGBl. Nr. 53/1996, tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft."
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
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