LGBL_ST_19960731_54•Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
LGBL_ST_19960731_54Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Behindertengesetz geändert wirdGazette31.07.1996
Gesetz vom 23. April 1996, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1966, 11/1972, 147/1973, 19/1977, 70/1984 und 80/1993, wird wie folgt abgeändert:
Artikel I 1. § 39 lautet:
„§ 39
Ersatz für Aufwendungen der Behindertenhilfe
(1) Der Behinderte, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten, seine Erben und Dritte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Aufwendungen für Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen jedoch die Zuschüsse zu den Kosten für Hilfe gemäß §§ 5 und 6, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(2) Pflegebezogene Geldleistungen gehen bei nicht internatsmäßiger Unterbringung des Behinderten in Einrichtungen der Behindertenhilfe zu 40 Prozent, höchstens jedoch bis zur Höhe der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, auf diesen über. 60 Prozent der pflegebezogenen Geldleistung, mindestens jedoch ein Betrag in der Höhe von 20 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3, haben dem Behinderten zu verbleiben."
„§ 39a
Grenzen der Einbringung
(1) Die zwangsweise Einbringung von Rückersatzansprüchen hat nur so weit zu erfolgen, als hiedurch der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht gefährdet wird.
(2) Erhält der Empfänger einer Behindertenhilfe Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen dann verzichtet werden, wenn dadurch der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.
(3) Der Rückersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 39b
Verfahren bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Bezirksverwaltungsbehörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches zu.
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1 nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 41 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden."
„(3) Alle Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1, ausgenommen die Kosten der geschützten Arbeit im Landesdienst, sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 64 Prozent der Kosten zu ersetzen. Die Kosten der geschützten Arbeit im Landesdienst werden vom Land zu 100 Prozent getragen."
„(6) Wird die Plausibilität der Schätzung anerkannt, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im vorhinein zu überweisen.
(7) Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 64 Prozent des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist.
(8) Nach Ende jedes Rechnungsjahres haben der Sozialhilfeverband und die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, daß diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 64 Prozent der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, daß diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land für Hilfeleistungen nach § 2 Abs. 1 64 Prozent der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(9) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben an das Land 64 Prozent der hereingebrachten Rückzahlungen (§ 35) und Kostenersätze (§ 39) abzuführen."
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet über
(4) Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 3 Z. 1 hat nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigenteams zu erfolgen, dem der zuständige Sozialhilfereferent als Verhandlungsleiter, der Amtsarzt, der nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers zuständige Sozialarbeiter, in Fällen der Hilfe zur beruflichen Eingliederung ein Berufsberater der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sowie in Fällen der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ein Pädagoge angehören müssen. Vor Abhaltung der Teamsitzung ist, soweit erforderlich, von einem für die Art des Leidens oder Gebrechens zuständigen ärztlichen Sachverständigen ein schriftliches Gutachten einzuholen, wobei der ärztliche Sachverständige von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellt wird. Nach Bedarf können den Beratungen des Sachverständigenteams noch weitere Sachverständige zugezogen werden. Den Sitzungen des Sachverständigenteams ist auf Verlangen des Antragstellers oder dessen gesetzlichen Vertreters ein Vertreter aus dem Kreis der Behinderten oder eine sonstige Person seines Vertrauens zuzuziehen."
„(2) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice im Lande Steiermark, die Arbeitsinspektorate in Graz und Leoben, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) Steiermark und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken."
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Artikel I Z. 1, 2, 3, 6 und 7 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 4 und 5 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
LandeshauptmannLandesrätin
KlasnicRieder
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