Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die
Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden | Omnilex
LGBL_ST_19960821_65•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die
Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die
Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19960821_65Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die
Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette21.08.1996
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1996 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1715,– festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen. Für einen 91/3wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag mit S 2000,– festgesetzt. Er erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen oder bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1992, LGBl. Nr. 75/1992, außer Kraft.