LGBL_ST_19960906_68•Gesetz vom 11. Juni 1996 über die Einmalzahlung für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz in den Jahren 1996 und 1997
LGBL_ST_19960906_68Gesetz vom 11. Juni 1996 über die Einmalzahlung für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz in den Jahren 1996 und 1997Gazette06.09.1996
Gesetz vom 11. Juni 1996 über die Einmalzahlung für die Bediensteten der Landeshauptstadt Graz in den Jahren 1996 und 1997
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einmalzahlung im Jahr 1996
Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:
§ 2
Einmalzahlung im Jahr 1997
Den nachstehend angeführten Bediensteten der Landeshauptstadt Graz und Personen mit Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1996, gebührt eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf Bezüge aus ihrem Dienstverhältnis zur Stadt Graz oder Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß nach der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 haben:
§ 3
Beschäftigungsverbot und Dienstverhinderung
Haben die in der Einleitung der §§ 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
§ 4
Aliquotierung bei Teilbeschäftigung
(1) Die Einmalzahlung gebührt
(2) In den Fällen des § 3 ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, in dem die betreffende Person unmittelbar vor Beginn des Zeitraumes des Beschäftigungsverbotes oder der Dienstverhinderung gestanden ist.
§ 5
Aliquotierung für Ruhe- oder Versorgungsgenußempfänger Liegt dem Ruhe- oder Versorgungsgenußanspruch der in §§ 1 Z. 2 bis 6 und 2
Z. 2 bis 6 angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt ihnen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der
§ 6
Befreiung von der Beitragspflicht
Die Einmalzahlungen sind gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einmalzahlung für den öffentlichen?Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
§ 7
Auszahlung
(1) Die am 1. April 1996 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Juni 1996, die am 1. Februar 1997 gebührende Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder dem Ruhe- oder Versorgungsgenuß für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
(2) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder den Ruhe- oder Versorgungsgenuß.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
§ 9
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl. Nr. 107/1994, zu unterziehen.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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