Landesgesetz vom 2. Juli 1996, mit dem das Gesetz vom 4. Februar 1957, LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 14/1996, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG 1957) geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I 1. § 64 Abs. 3 lautet:
„(3) Wird ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter öffentlich-rechtlicher Bediensteter binnen drei Jahren bzw. im Falle des § 63 Abs. 2 binnen fünf Jahren nicht wiederverwendet, so ist er in den dauernden Ruhestand zu versetzen."
- § 68 lautet:
„§ 68
Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Für die Pensionsansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen finden die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, mit Ausnahme des § 62c Abs. 1, Anwendung."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 und § 64 Abs. 3 dieses Gesetzes, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, anzuwenden.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Artikel IV
(Verfassungsbestimmung) Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren nach § 41 L-VG 1960, in der Fassung LGBl. Nr. 107/1994, zu unterziehen.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter