Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1996 über die Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Peter im Sulmtal sowie der Gemeinde St. Martin im Sulmtal (je politischer und Gerichtsbezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Deutschlandsberg und Gerichtsbezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde St. Peter im Sulmtal und der Gemeinde St. Martin im Sulmtal haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic