LGBL_ST_19961230_103•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung)
LGBL_ST_19961230_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung)Gazette30.12.1996
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der wärmeschutztechnische Mindestanforderungen an bestimmte Bauwerke und Bauteile festgesetzt werden (Wärmedämmverordnung)
Auf Grund des § 43 Abs. 2 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, wird verordnet:
§ 1
Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteile
(1) Bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen darf der Wärmedurchgangskoeffizient k für folgende wärmeübertragende Bauteile nachstehende Werte nicht überschreiten:
Wärme-
durchgangs-
koeffizient
Bauteilek in W/m2K
(2) Die Mindestanforderungen gelten für Neu- und Zubauten sowie für den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden.
§ 2
Mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient
der Außenbauteilfläche
Beträgt die Fensterfläche der beheizten Gebäudeteile mehr als 30 % der gesamten Außenbauteilfläche (von außen gerechnet) dieser Gebäudeteile, darf der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient der Außenbauteilfläche (Außenwände einschließlich Fenstern und Außentüren sowie Dachschrägen) 0,92 W/m2K, bei freistehenden Ein- und Zweifamilienwohnhäusern 0,85 W/m2K, nicht überschreiten. Decken gegen Dachräume und Kellerdecken sind in die Berechnung der Außenbauteilfläche nicht einzubeziehen.
§ 3
Ausnahmen von den Mindestanforderungen
(1) Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder welche künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, kann die Baubehörde, soweit dies aus technischen Gründen notwendig ist, Ausnahmen von den Mindestanforderungen der §§ 1 und 2 zulassen.
(2) Die Mindestanforderungen der §§ 1 und 2 gelten nicht für Gebäude und Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden.
§ 4
Alternative Nachweisführung über den Heizwärmebedarf
(1) Von der Einhaltung der in den §§ 1 und 2 festgelegten Anforderungen ist weiters abzusehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß ein Gebäude oder Gebäudeteil höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen gegeben wäre.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
§ 5
Raumwärme-Energiekennzahl
(1) Den Projektunterlagen ist gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Steiermärkischen Baugesetzes ein geeigneter Nachweis über die Einhaltung der in den §§ 1 und 2 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten sowie eine Berechnung der Heizlast nach den Regeln der Technik anzuschließen.
(2) Auf der Grundlage der Nachweise gemäß Abs. 1 ist der Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes oder Gebäudeteiles in kWh/a je Quadratmeter Bruttogeschoßfläche zu ermitteln (Raumwärme-Energiekennzahl).
§ 6
Wärmebedarfsausweis
(1) Die wesentlichen Ergebnisse der Nachweise gemäß § 5 Abs. 1 sowie die nach § 5 Abs. 2 ermittelte Raumwärme-Energiekennzahl sind in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Dieser Ausweis hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Ermittlung der Raumwärme-Energiekennzahl bestimmte Bedingungen zugrunde liegen und der tatsächliche Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes aus diesem Kennwert nur bedingt abgeleitet werden kann.
(2) Der Wärmebedarfsausweis ist der Baubehörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung dar.
§ 7
Übergangsvorschriften
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren sind nach der bisher geltenden Verordnung zu beurteilen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
§ 9
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärmedämmverordnung, LGBl. Nr. 30/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 63/1990, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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