LGBL_ST_19970404_18•Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz- Novelle 1996)
LGBL_ST_19970404_18Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz- Novelle 1996)Gazette04.04.1997
Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Steiermärkische Parkgebührengesetz 1979 geändert wird (Steiermärkische Parkgebührengesetz-Novelle 1996)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 20. Februar 1979, LGBl. Nr. 21, über die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Parken von Kraftfahrzeugen (Steiermärkisches Parkgebührengesetz 1979), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1981, 3/1989 und 75/1990, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Gemeinden des Landes Steiermark sind ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1994) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuschreiben."
„(2a) Abgesehen von Abs. 1 werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß auf Verkehrsflächen, die entweder im öffentlichen Eigentum stehen oder von Gebietskörperschaften gepachtet oder gemietet sind, das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen abgabepflichtig ist. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und in welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen müssen entsprechend gekennzeichnet sein und sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift ,Gebührenpflichtige Parkplätze‘ zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen."
(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe Stunde. Die Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. Die Abgabe ist je halbe Stunde festzusetzen
(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann der Gemeinderat durch Verordnung für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken andere als in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheiten festsetzen. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, daß jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Abgabe zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Abgabenbetrages festzulegen.
(3) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen."
„(1) Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für
„(3) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß besonders umweltverträgliche Fahrzeuge von der Entrichtung der Parkgebühr befreit sind."
„(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überläßt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
„(6) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19970404_18",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19970404_18",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}