LGBL_ST_19970515_25•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (Leistungsprüfungs- und Zuchtwertfeststellungsverordnung 1997)
LGBL_ST_19970515_25Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (Leistungsprüfungs- und Zuchtwertfeststellungsverordnung 1997)Gazette15.05.1997
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 zur Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes (Leistungsprüfungs- und Zuchtwertfeststellungsverordnung 1997)
Auf Grund des § 6 lit. a, b und c des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:
§ 1
Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes bei Rindern
(1) Zur Feststellung des Zuchtwertes von Zuchtrindern sind mindestens folgende Zuchtwertteile heranzuziehen:
(2) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Zuchtleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste heranzuziehen.
(3) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Milchleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge heranzuziehen.
(4) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Fleischleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Ausschlachtung und Handelsklasse heranzuziehen.
(5) Die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes von Zuchttieren erfolgt nach einem Notensystem.
(6) Die Leistungsmerkmale sind durch Leistungsprüfungen zu ermitteln. Die Durchführung obliegt den von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft (im folgenden Landwirtschaftskammer) beauftragten, in der Anlage 10 ersichtlichen Organisationen. Für die Leistung und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes gelten die Grundsätze der Anlage 1.
(7) Für die Feststellung des Zuchtwertes gelten die Grundsätze der Anlage
§ 2
Durchführung von Leistungsprüfungen und die Feststellung des Zuchtwertes bei Pferden
(1) Zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden sind mindestens folgende Zuchtwertteile heranzuziehen:
(2) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Reitleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung heranzuziehen.
(3) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Rennleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Generalausgleichgewicht, Geschwindigkeit, Gewinnsumme und Plazierung heranzuziehen.
(4) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Fahrleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit heranzuziehen.
(5) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Zugleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft heranzuziehen.
(6) Die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes von Zuchttieren erfolgt nach einem Notensystem.
(7) Die Leistungsmerkmale sind durch Leistungsprüfungen zu ermitteln. Die Durchführung obliegt den von der Landwirtschaftskammer beauftragten, in der Anlage 10 ersichtlichen Organisationen. Für die Durchführung der Leistungsprüfung und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes gelten die Grundsätze der Anlage 3.
(8) Für die Feststellung des Zuchtwertes gelten die Grundsätze der Anlage
(9) Werden Leistungsprüfungen zur Feststellung des Zuchtwertes von Pferden als pferdesportliche Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Pferde, die ihren Ursprung im Inland haben oder in einem inländischen Zuchtbuch eingetragen sind, nicht besser gestellt werden als Pferde aus anderen Mitgliedstaaten. Die Landwirtschaftskammer kann hievon befristete Ausnahmen zulassen für
§ 3
Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes bei Schafen und Ziegen
(1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Schaf oder einer Ziege sind mindestens folgende Zuchtwertteile heranzuziehen:
(2) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Zuchtleistung sind mindestens
(3) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Milchleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Milchmenge, Fett- und Eiweißmenge heranzuziehen.
(4) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Fleischleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung heranzuziehen.
(5) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Wollqualität sind mindestens die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit heranzuziehen.
(6) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Fellqualität sind mindestens die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung heranzuziehen.
(7) Die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes von Zuchttieren erfolgt nach einem Notensystem.
(8) Die Leistungsmerkmale sind durch Leistungsprüfungen zu ermitteln. Die Durchführung obliegt den von der Landwirtschaftskammer beauftragten, in der Anlage 10 ersichtlichen Organisationen. Für die Durchführung der Leistungsprüfung und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes gelten die Grundsätze der Anlage 5.
(9) Für die Feststellung des Zuchtwertes gelten die Grundsätze der Anlage
§ 4
Durchführung von Leistungsprüfungen und Feststellung des Zuchtwertes bei Schweinen
(1) Zur Feststellung des Zuchtwertes von Zuchtschweinen sind mindestens folgende Zuchtwertteile heranzuziehen:
(2) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Zuchtleistung ist mindestens das Leistungsmerkmal Anzahl aufgezogener Ferkel heranzuziehen.
(3) Zur Ermittlung des Zuchtwertteiles Fleischleistung sind mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futterverbrauch, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit heranzuziehen.
(4) Die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes von Zuchttieren erfolgt nach einem Notensystem.
(5) Die Leistungsmerkmale sind durch Leistungsprüfungen zu ermitteln. Die Durchfühung obliegt den von der Landwirtschaftskammer beauftragten, in der Anlage 10 ersichtlichen Organisationen. Für die Durchführung der Leistungsprüfung und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes gelten die Grundsätze der Anlage 7.
(6) Für die Feststellung des Zuchtwertes gelten die Grundsätze der Anlage
(7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 erfolgt die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung für Zuchtschweine aus Kreuzungszuchtprogrammen nach den Grundsätzen der Anlage 9.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 6)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes bei Rindern
1.Voraussetzungen
1.1.Grundlegende Prinzipien
Die erfaßten Daten müssen wahre Angaben über die Identität, das Geschlecht,
die Rasse und das Geburtsdatum des Tieres sein.
1.2.Kennzeichnung
Rinder, die zur Leistungsprüfung angemeldet sind, müssen dauerhaft und unverwechselbar entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung ist die von der Landwirtschaftskammer mit der Durchführung der Leistungsprüfung beauftragte Organisation zuständig.
2.Milchleistungsprüfung
2.1.Allgemeines
Es besteht Kontrollpflicht für sämtliche Herdebuchbestände der Mitglieder
der anerkannten Zuchtverbände. Die Leistungskontrolle hat grundsätzlich alle Kühe einer Herde zu erfassen. Kühe sind nur dann von der Leistungskontrolle ausgenommen, wenn eine eigene Kuhherde getrennt von der Kontrollherde gehalten und untergebracht wird.
2.2.Prüfungsverfahren
2.2.1.Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee
für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (ICAR) festgelegten Standardmethode durchgeführt. Die Wahl der durchzuführenden Methode obliegt der durchführenden Organisation.
Wird die Milchleistungsprüfung nach anderen als den vom ICAR anerkannten Methoden durchgeführt, so sind die dabei festgestellten Leistungsergebnisse zu kennzeichnen.
2.2.2.Am Prüfungstag werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge, der Fett- und Eiweißgehalt und die Zellzahl ermittelt.
2.2.3.Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden.
2.2.4.Für die Erfassung der Milchmenge und der Milchproben dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der jeweils gültigen Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte der Agrarmarkt Austria, betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch.
2.2.5.Die Berechnung der Milchmenge wird mindestens mit dem Genauigkeitsgrad der sogenannten Rechtecksmethode vorgenommen. Als Standardleistung gilt die 305-Tage-Leistung oder eine kürzere Laktation entsprechend den Bestimmungen der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (im folgenden kurz ZAR). Die 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tag nach der Abkalbung bis zum Ablauf des 305. Tages der Laktation. Der Abkalbetag gilt nicht als Melktag.
2.2.6.Beeinträchtigte Leistung: Von der zuständigen Leistungsprüfungsorganisation auf Grund der ZAR-Bestimmungen nicht als Standardlaktation gewertete Leistung. Sie wird bei der Errechnung der Durchschnittsleistung nicht berücksichtigt.
2.2.7.Nachkontrolle: Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung können stichprobenweise oder bei stark vom Durchschnitt abweichenden Werten durch Nachkontrollen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert werden. Bestandsnachkontrollen werden sofort im Anschluß an eine amtliche Kontrolle durchgeführt und müssen den Zeitraum eines Tages umfassen. Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Normalkontrollen werden nicht berücksichtigt. Stattdessen wird das Ergebnis der Nachkontrolle oder eine Überbrückungsberechnung herangezogen. Bewußte Täuschungen oder Verweigerungen der Nachkontrolle ziehen den Ausschluß des Betriebes aus der Leistungskontrolle nach sich.
3.Fleischleistungsprüfung
3.1.Allgemeines
3.1.1.Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst
(Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommensprüfung) durchgeführt. Sie wird als Stationsprüfung in einer Prüfanstalt oder einer Aufzuchtstation oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
3.1.2.Die Fleischleistungsprüfung bei Extensivrassen beschränkt sich auf eine Bewertung von Rahmen, Bemuskelung und Form nach einem Notensystem (von 1 bis 9). Extensivrassen (Hochlandrinder, Galloway und Luing u. a.) sind von einer Gewichtsfeststellung ausgenommen.
3.2.Eigenleistungsprüfung
3.2.1.Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Stieren der Zuchtrichtung Fleisch
auf mindestens 120 Tage, bei Stieren der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Schätzung des Fleischanteiles die Bemuskelung bei Prüfungsende bewertet.
3.2.2.Aufzuchtstation
Die Eigenleistungsprüfung auf Aufzuchtstationen erstreckt sich bei Stieren
der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Stieren der Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Schätzung des Fleischanteiles die Bemuskelung bei Prüfungsende bewertet.
3.2.3.Feldprüfung
Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tage der Geburt bis mindestens zum Ende
des ersten Lebensjahres. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Schätzung des Fleischanteiles die Bemuskelung bei Prüfungsende bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Zunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde gelegt. In Mutterkuhherden (Fleischrinderzuchtbetrieben) wird das auf 210 Tage hochgerechnete Absetzgewicht ermittelt, zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.
3.3.Nachkommenprüfung
3.3.1.Stationsprüfung
Die Stationsprüfung beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der
ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter und der Verfettungsgrad nach einem Notensystem ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme, der Verfettungsgrad und zur Ermittlung des Fleischanteils die Handelsklasseneinstufung ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälftengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung nach Nr. 3.2.1. können zusammengefaßt werden.
Zusätzlich können ermittelt werden:
3.3.1.1.Während der Prüfungsperiode die Körpermaße und bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch die Futteraufnahme.
3.3.1.2.Nach der Schlachtung das Nierenfettgewicht und das Vierfüßegewicht zur Ermittlung des Fettanteils und des Knochenanteils, der Fleischanteil mittels Zerlegung der Fleisch- und Knochendünnung, die Schlachtausbeute, der Pistolenanteil und die Schlachtkörperlänge.
3.3.2.Feldprüfung
3.3.2.1.Einfache Feldprüfung:
Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen
des Prüfstieres. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens der Mastbetrieb, das Datum der Schlachtung, der Schlachtbetrieb, die Lebensnummer des Schlachttieres, die Kategorie, das Lebendgewicht, das Zweihälftengewicht, die Handelsklasse und der Klassifizierer ermittelt.
3.3.2.2.Gelenkte Feldprüfung:
Sie wird entsprechend Nr. 3.3.1. durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht
aus männlichen Kälbern des Prüfstieres, die eine Stichprobe seiner Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe muß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein.
3.3.2.3.Prüfung auf Kälberabsatzveranstaltungen:
Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfstieres. Es
werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.
3.3.2.4.Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung:
Die Ergebnisse der Feldprüfung nach
Nr. 3.2.3. können zusammengefaßt werden.
3.3.2.5.Bewertung der weiblichen Nachkommen des Stieres nach rassenspezifischen Grundsätzen:
Eine Stichprobe von Töchtern des Prüfstieres wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung beurteilt.
3.3.2.6.Prüfung in Mutterkuhherden:
Es werden die auf 210 Tage standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter
Berücksichtigung des Geschlechts ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.
4.Leistungsprüfung auf funktionale Merkmale
4.1.Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate
Die Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg des Stieres, für die weibliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des Stieres ermittelt. Bei der Berechnung der Non-Return-Rate von Stieren bleiben Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt.
4.2.Kalbeverlauf
Der Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Mißbildungen
werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter und Tierärzte ermittelt.
4.3.Nutzungsdauer
Der Zuchtwert für die Nutzungsdauer wird
– sofern möglich – mittels eines statistischen Schätzwertes errechnet.
4.4. Mutterkuhherden
In Mutterkuhherden werden das Erstabkalbealter, die Zwischenkalbezeit, die Anzahl geborener Kälber sowie Muttereigenschaften ermittelt.
Weibliche und männliche Tiere können in den Punkten Typ, Rahmen,
Bemuskelung, Form, Fundament oder Euter mit Noten beurteilt werden. Bei den männlichen Tieren tritt statt der Euternote eine Note für das Fundament. Die Nachzuchten eines Stieres können im Rahmen einer Nachzuchtbeurteilung in genau definierten Unterpunkten von Typ, Rahmen, Bemuskelung, Form und Euter mittels einer linearen Benotungsskala bewertet werden. Der Zuchtwert eines Stieres wird mittels Relativzahlen der Merkmale Rahmen, Bemuskelung, Form und Euter ausgedrückt. Diese Einzelzuchtwerte können zu einem Gesamtzuchtwert zusammengefaßt werden.
Außerdem kann das äußere Erscheinungsbild noch durch Körpermaße, wie Kreuzhöhe, Widerristhöhe, Körperlänge, Brusttiefe, Brustumfang, Beckenbreite und Gewicht, charakterisiert werden.
Ergänzend kann eine verbale Beschreibung vorgenommen werden.
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale
Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit, Marschfähigkeit, klimatische Anpassungsfähigkeit und Betreuungsaufwand bewertet.
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 7)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Rindern
Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlichen Methoden festgestellt. Dabei
werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausgeschaltet.
Werden Leistungsmerkmale (Milch-, Fleisch-, Zuchtleistung) in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.
Die Zuchtwertteile Milch-, Fett- und Eiweißkilogramm sowie für Fett- und Eiweißprozente werden als Plus- und Minusabweichungen ausgewiesen. Der Gesamtzuchtwert ist eine Relativzahl, wobei für den Populationsdurchschnitt die Relativzahl 100 ausgewiesen wird.
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteiles des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen und deren Verwandten festgestellt.
Die Sicherheit der Zuchtwertschätzung ist anzugeben und ist das Maß für die Genauigkeit der Zuchtwertschätzung. Als Merkmal für das Durchhaltevermögen innerhalb der Laktation dient die Persistenz.
Ein außerhalb Österreichs festgestellter Zuchtwert wird mittels einer von der ZAR vorgeschlagenen Formel, wenn möglich, umgerechnet.
Es wird ein Zuchtwert für die Mastleistung und für die Schlachtleistung
bzw. für Teilbereiche davon festgestellt. Die Zuchtwerte werden als Relativzahlen dargestellt. Die Teilzuchtwerte werden zu einem integrierten Zuchtwert Fleischleistung zusammengefasst.
Die Leistungsmerkmale männliche und weibliche Fruchtbarkeit, der Kalbeverlauf und die Nutzungsdauer werden entsprechend ihrer Bedeutung zu einem Gesamtindex zusammengefasst.
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 7)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes bei Pferden
Die zu prüfenden Pferde müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet
oder genau beschrieben und mit diesem Kennzeichen oder dieser Beschreibung in den Prüfungsunterlagen angeführt sein.
2.1.Reiten,
2.2.Rennen,
2.3.Fahren,
2.4.Ziehen.
3.Zuchtrichtung Reiten
Die Prüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports
durchgeführt. Sie kann als Stationsprüfung oder als Turniersportprüfung, bei einer Stute stattdessen auch als Feldprüfung, durchgeführt werden.
3.1.Stationsprüfung
3.1.1.Die Stationsprüfung bei Hengsten besteht aus einer Vorprüfung und
einem abschließenden Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt und dauert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei Western- und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden mindestens 30 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Hengste miteinander geprüft und verglichen werden können. Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das Prüfungsergebnis soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel in den Grundgangarten, im Springen, in der Dressureignung und im Gelände geprüft; dabei gelten im Springen und in der Dressureignung die technischen Anforderungen der Klasse A (Anfänger).
3.1.2.Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Stuten miteinander geprüft und verglichen werden können.
3.1.3.Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.
3.2.Turniersportprüfung
3.2.1.Eigenleistungsprüfung
Die Turniersportprüfung wird als Dressur- oder Springprüfung der Klasse S
oder als Vielseitigkeitsprüfung der Klassen M oder S durchgeführt. Bei Ponys treten in der Dressur- und Springprüfung an die Stelle der Klasse S die Klasse M und in der Vielseitigkeitsprüfung an die Stelle der Klassen M und S die Klasse L. Ergebnisse anderer Prüfungen, wie Gangartenprüfungen, Westernprüfungen und Distanzritte, können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.
3.2.2.Nachkommen- und Geschwisterprüfung
Als Nachkommen- und Geschwisterinformationen können die Ergebnisse aus
Turniersportprüfungen der Kategorien A und B verwendet werden.
3.3.Feldprüfung
Die Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten und je nach Zuchtziel auch in der Springveranlagung und der Rittigkeit durchgeführt.
4.Zuchtrichtung Rennen
4.1.Für Englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den allgemein
anerkannten Regeln des Galopprennsports durchgeführt. Das Generalausgleichsgewicht oder vergleichbare Merkmale, wie Gewinnsumme und Plazierung, sind festzustellen.
4.2.Für Traber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Trabrennsports durchgeführt. Die Rennzeit je 1000 Meter, die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen.
4.3.Für Araber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Araberrennsports durchgeführt. Die Gewinnsumme und die Plazierung sind festzustellen.
5.Zuchtrichtung Fahren
5.1.Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt mindestens das Gespannfahren.
5.2.Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.
5.3.Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.
6.Zuchtrichtung Ziehen
6.1.Die Leistungsprüfung umfaßt mindestens eine Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen.
6.2.Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.
6.3.Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 und höchstens 60 Prozent gewichtet.
Wird die Stationsprüfung als Kombination von Reiten und Fahren
durchgeführt, so dauert sie mindestens 50 Tage.
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 10
beurteilt, wobei die Note 10 den besten Wert darstellt.
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 8)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Pferden
Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden mindestens auf Grund der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung festgestellt. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert. In der Stationsprüfung wird der Zuchtwert auf Grund des Ergebnisses der ersten abgeschlossenen Prüfung festgestellt.
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 8)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege bei Schafen und Ziegen
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet
und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
1.1.Allgemeines
Die Leistungsmerkmale für den Zuchtwert Fleischleistung werden an
männlichen Tieren, für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt. Die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität werden an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
2.Fleischleistungsprüfung
2.1.Allgemeines
Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung)
oder in einer Prüfungsgruppe an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird entweder als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
2.2.Eigenleistungsprüfung
2.2.1.Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt
von 20 bis mindestens 35 Kilogramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm. Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.
2.2.2.Feldprüfung
In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tage nach der Geburt bis zum Alter
von höchstens sieben Monaten oder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichtes, durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.
2.3.Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung
2.3.1.Stationsprüfung
Die Stationsprüfung wird entsprechend der Nr. 2.2.1. durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müssen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das Nierenfett beurteilt.
2.3.2.Feldprüfung
Die Feldprüfung wird entsprechend der Nr. 2.2.2. durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens zehn Lämmern.
3.Milchleistungsprüfung
3.1.Prüfungsverfahren
3.1.1.Am Prüfungstag werden mindestens die Milchmenge festgestellt und
daraus der Fettgehalt und der Eiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine für mindestens zwei Untersuchungen ausreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.
3.1.2.Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden.
3.1.3.Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der jeweils gültigen Verordnungen des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte der Agrarmarkt Austria, betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch.
3.1.4.Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee für die Leistungsprüfung von Tieren (ICAR) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom ICAR festgelegten Standardmethode durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter Einzelprüfungen im Abstand von je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Lammtag gilt nicht als Melktag.
3.1.5.Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom ICAR anerkannten Methode als der Standardmethode durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.
3.1.6.In einer Laktation werden bei Schafen mindestens fünf, bei Ziegen mindestens acht Einzelprüfungen durchgeführt.
3.1.7.Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 70 Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens eine Überbrückungsberechnung, bei Ziegen höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenommen.
3.2.Leistungsangaben im Zuchtbuch
Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens
verwendet:
3.2.1.bei Schafen die 150-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 150. Laktationstages. Angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage;
3.2.2.bei Ziegen die 240-Tage-Leistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem Lammen bis zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, längstens jedoch bis zum Ablauf des 240. Laktationstages. Angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktationstage.
3.2.3.Zusätzlich können verwendet werden:
3.2.3.1.die Jahresleistung; sie ist die Leistung in einem Prüfungsjahr;
3.2.3.2.die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung
in der Zeit vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zu ihrem Abgang, durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraumes dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten Lammen an mindestens 730 Tage beträgt;
3.2.3.3.die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Lammen bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Tieren bis zum Abgang;
3.2.3.4.die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse mit 365, in einem Schaltjahr mit 366 multipliziert werden.
3.3.Nachprüfung
3.3.1.Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise
durch Nachprüfungen oder andere geeignete Maßnahmen abgesichert.
3.3.2.Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.
Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden
nach einem Notensystem beurteilt.
Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes
geprüft.
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale
Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit und Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.
Anlage 6
(zu § 3 Abs. 9)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Schafen und Ziegen
Werden die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.
2.1.bei dem Zuchtwertteil Fleischleistung
2.1.1.in der Stationsprüfung: mindestens 30 Zeitgefährten,
2.1.2.in der Feldprüfung: mindestens 40 Tiere, die jeweils im selben oder
vorangegangenen Prüfungsjahr geprüft worden sind, sowie
2.2.bei dem Zuchtwertteil Milchleistung
alle Tiere, die frühestens ein Jahr zuvor die Prüfung abgeschlossen haben.
Anlage 7
(zu § 4 Abs. 5)
Grundsätze für die Durchführung von Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren Erscheinung bei Schweinen
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet
und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 .Fleischleistungsprüfung
2.1. Die Leistungsprüfung wird am Tier selbst, an seinen Geschwistern oder
an seinen Nachkommen als Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
2.2.Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.
2.3. In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebendtageszunahme) und bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.
2.4. Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.
3.1. Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben
durchgeführt. Dabei werden alle Sauen des Bestandes geprüft.
3.1.1.Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbesondere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.
3.1.2. Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren ist.
3.2. Nachprüfung der Ergebnisse
3.2.1. Wird die Zuchtleistungsprüfung nicht durch eine von der Züchtervereinigung unabhängige Stelle durchgeführt, nimmt die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.
3.2.2. Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
Anlage 8
(zu § 4 Abs. 6)
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Schweinen
Der Zuchtwert wird nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich
gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich ausgeschaltet. Werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet; dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.
Es wird ein Zuchtwert für die Mastleistung und für die Schlachtleistung
bzw. für Teilbereiche davon festgestellt. Die Zuchtwerte werden als Relativzahlen dargestellt. Die Teilzuchtwerte werden zu einem integrierten Zuchtwert Fleischleistung zusammengefaßt.
Die Leistungsmerkmale männliche und weibliche Fruchtbarkeit und die Nutzungsdauer werden entsprechend ihrer Bedeutung zu einem Gesamtindex zusammengefaßt. Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.
Anlage 9
(zu § 4 Abs. 7)
Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften bei Schweinen
1.1.Bei Zuchtschweinen, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von
Endprodukten verwendet werden sollen, wird die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Zuchtschweine des Kreuzungszuchtprogramms festgestellt.
1.2.Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung an Stichproben der Mütter von Endprodukten durchgeführt. Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 30 Sauen der zu prüfenden Herkunft halten.
1.3.Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.
1.4.Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens nach drei Jahren wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann diese Frist verlängern, soweit der Zweck des Tierzuchtgesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.Fleischleistungsprüfung
2.1.Stichprobe der Endprodukte
2.1.1.Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei bis je acht Ferkeln
durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.
2.1.2.Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 96 Ferkel, die von mindestens 48 Müttern und 16 Vätern abstammen.
2.1.3.Bei der Prüfung in Gruppen von mehr als zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 48 Prüfungsgruppen, die von mindestens 16 Vätern abstammen.
2.2.Durchführung
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt. Soweit hinreichende Kapazitäten in Prüfstationen nicht vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag geeignete Betriebe den Prüfstationen gleichstellen.
3.Zuchtleistungsprüfung
3.1.Stichprobe der Mütter von Endprodukten
3.1.1.Die Zuchtleistungsprüfung wird als Stationsprüfung oder als
Feldprüfung durchgeführt.
3.1.2.Bei der Stationsprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 50 Jungsauen, die von mindestens 10 Vätern abstammen; von jedem Vater wird möglichst die gleiche Anzahl Jungsauen ausgewählt. Diese werden in möglichst gleichmäßiger Verteilung mit mindestens 16 nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Ebern des Zuchtprogramms im Natursprung angepaart und über mindestens zwei aufeinanderfolgende Wurfperioden geprüft.
3.1.3.Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens 500 Würfe in mindestens 20 Betrieben oder Betriebseinheiten. Dabei sollen insbesondere, und zwar in möglichst gleichen Anteilen je Herkunft, Betriebe ausgewählt werden, die ein elektronisches Sauenplanerprogramm anwenden.
3.2.Durchführung
3.2.1.In der Stationsprüfung wird mindestens die Anzahl der aufgezogenen
Ferkel je eingestallte Sau über einen Zeitraum von einem Jahr nach der ersten Belegung geprüft.
3.2.2.In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.
4.Auswertung der Prüfungsergebnisse
Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach
wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamtbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezogen werden.
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