LGBL_ST_19970630_39•Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
LGBL_ST_19970630_39Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Behindertengesetz geändert wirdGazette30.06.1997
Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Behindertengesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landesgesetz vom 9. Juli 1964 über die Hilfe für Behinderte (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1966, 11/1972, 147/1973, 19/1977, 70/1984, 80/1993, 54/1996 und 77/1996, wird wie folgt abgeändert:
Artikel I
„§ 39
Ersatz bzw. Beitrag für Aufwendungen der Behindertenhilfe
(1) Die Erben des Behinderten, Dritte und der Behinderte sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die Aufwendungen für Hilfeleistungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und c, ausgenommen jedoch Zuschüsse zu den Kosten dieser Hilfeleistungen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ersetzen bzw. zu den Hilfeleistungen beizutragen:
(2) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 tritt nicht ein für den Eintritts- und Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Z. 2 und 3 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Behinderte in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz, LGBl. Nr. 206/1966, in der jeweils geltenden Fassung, richtet.
(3) Der Ersatzanspruch kann für Aufwendungen, die dem Behinderten innerhalb der letzten drei Jahre gewährt wurden, geltend gemacht werden."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Kostenrückersätze, die auf Grund des § 39 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Behindertengesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 77/1996, vorgeschrieben und geleistet wurden, sind vom Sozialhilfeträger rückzuerstatten.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 2. August 1996 in Kraft.
KlasnicRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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