LGBL_ST_19970630_43•Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird
LGBL_ST_19970630_43Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wirdGazette30.06.1997
Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 25. Jänner 1960, LGBl. Nr. 6, über die Wahl der Gemeindevertretungen für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindewahlordnung 1960), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Wahlausschreibung ist vom Bürgermeister unverzüglich in der Gemeinde ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:
–die voraussichtliche Anzahl der Wahlsprengel und die Bezeichnung derselben (§ 3),
–die Anzahl der zu wählenden Gemeinderäte (§ 1 Abs. 2),
–die Bestimmungen über die Gemeindewahlvorschläge (§ 42),
–den Hinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts vor der
besonderen Wahlbehörde (§ 7a) und
–die gesetzlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht."
„(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen."
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."
„(1) Die Wähleranlageblätter sind von allen Personen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, an diesem vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und an diesem in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen das Wähleranlageblatt nur ausfüllen, wenn sie ihr Wahlrecht ausüben wollen. Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist der Wahlberechtigte durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so hat eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vorzunehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben."
„(1) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigten geführt werden, so kann die Landesregierung in der Wahlausschreibung anordnen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 zu entfallen hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der ständigen Evidenzen anzulegen sind. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis § 19 maßgeblich. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl wahlberechtigten Unionsbürger im Wählerverzeichnis vollständig erfaßt werden."
„(2a) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen."
„(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 28 Abs. 2) Einspruch erheben."
„Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 38
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag in einem anderen Wahlsprengel der Gemeinde als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägrigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 65a) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 65 in Betracht kommt.
(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs. 2 weg, so hat er die Gemeinde rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 65a eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet."
(1) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Die Ausstellung der Wahlkarte obliegt dem Bürgermeister. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates auszufolgen. Dieser ist in den im Abs. 1 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist zu verschließen und dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat diesen sorgfältig zu verwahren und am Wahltag ungeöffnet dem Wahlleiter zu überreichen.
(2) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmtzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden."
„(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist dem Wahlvorschlag zusätzlich anzuschließen:
„(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen bzw. Kurzbezeichnungen tragen, so hat der Gemeindewahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung bzw. Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Gemeindewahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Gemeindewahlbehörde die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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