LGBL_ST_19970630_44•Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindewahlordnung Graz 1992 geändert wird
LGBL_ST_19970630_44Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindewahlordnung Graz 1992 geändert wirdGazette30.06.1997
Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindewahlordnung Graz 1992 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. Mai 1992, mit dem eine Gemeindewahlordnung für die Landeshauptstadt Graz beschlossen wurde, LGBl. Nr. 42, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Wahl des Gemeinderates ist vom Bürgermeister ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Wahlausschreibung hat zu enthalten:
–die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates,
–den Wahltag,
–den Stichtag und
–die gesetzlichen Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht."
„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Stichtag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben."
„(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils."
„(3) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften ständige Evidenzen der Wahlberechtigten geführt werden, sind die Wählerverzeichnisse auf Grund dieser ständigen Evidenzen unter Beachtung des § 15 anzulegen. Jedenfalls ist dafür Sorge zu tragen, daß sämtliche zur Gemeinderatswahl Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis vollständig erfaßt werden."
„(3) Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Wahlsprengel eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hievon ist dieser Wahlberechtigte unverzüglich zu verständigen."
„(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörgkeit und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (§ 20 Abs. 2) schriftlich, mündlich, telegraphisch oder fernschriftlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten in das oder die Streichung eines vermeintlich nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren."
„(5) Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften bundesgesetzlich zu führender ständiger Evidenzen noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen diese Evidenzen sind hinsichtlich der Feststellung des Wahlrechtes zur Gemeinderatswahl die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 anzuwenden."
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung, bis spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.
(2) Im Falle des § 31 Abs. 1 Z. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 59 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten.
(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."
„(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist auf dem Wahlvorschlag anzubringen oder diesem anzuschließen. Bei Bewerbern, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist dem Wahlvorschlag zusätzlich anzuschließen:
„(3a) Bei gleichlautender Kurzbezeichnung hat der Stadtwahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Kurzbezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Stadtwahlbehörde die Kurzbezeichnung jener Partei, die gemäß § 39 Abs. 2 und 3 vorzureihen ist, zu belassen."
„(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder mangels Wählbarkeit oder schriftlicher Erklärung (§ 35 Abs. 4) oder Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates (§ 35 Abs. 4 Z. 1) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung bzw. Bescheinigung nachbringen."
„(4) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu bestimmen, wieviele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden."
„Ausübung der Wahl durch Bettlägrige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
(1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, hat die Stadtwahlbehörde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen."
23a. § 60 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbehörde nach dem Muster Anlage 5 hergestellt werden."
(1) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen eines Bewerbers der von ihm gewählten Gruppenliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Gruppenliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Gruppenliste mit gleichen Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z. B. Angabe der Reihungsziffer in der Gruppenliste, des Vornamens, des Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Die Eintragung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehrere Bewerber eingetragen wurden oder ein Bewerber einer Gruppenliste eingetragen wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Gruppenliste ist."
(1) Für jede wahlwerbende Gruppe sind hierauf die auf diese entfallenden gültigen Stimmzettel nach
(2) Jeder Bewerber auf einer Gruppenliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages hat durch jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme erhalten.
(3) In einem Verzeichnis der Wahlwerber (Vorzugsstimmenprotokoll) ist sodann die Anzahl der Vorzugsstimmen einzutragen.
(4) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen anhand der Stimmzettel unmöglich machen, so haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben."
(1) Die Gesamtzahl der einem Bewerber zugeteilten Vorzugsstimmen ist für den gesamten Gemeindebereich zu ermitteln.
(2) Zu diesem Zwecke ermittelt die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr gemäß § 68 übermittelten Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder auf dem Stimmzettel eingetragene Bewerber der gewählten Gruppenliste erreicht hat. Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in dem Vorzugsstimmenprotokoll der Stadtwahlbehörde festzuhalten."
„§ 73
Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Listen der zum Gemeinderat wahlwerbenden Gruppen, Reihung der Ersatzmänner
(1) Die auf eine Partei gemäß § 71 Abs. 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser wahlwerbenden Gruppe nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 zugewiesen.
(2) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich hiebei nach der Reihenfolge der Anzahl der Vorzugsstimmen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Anzahl der meisten Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils der nächstniedrigen Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten hiernach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, so ist, wenn es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zufallenden Mandates oder um die Zuweisung des in Betracht kommenden letzten an diese Wahlgruppe zu vergebenden Mandates handelt, die Reihenfolge der Bewerber auf der Gruppenliste maßgebend.
(3) Mandate einer wahlwerbenden Gruppe, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Gruppenliste angeführt sind. Hiebei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.
(4) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Hiebei sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden."
„§ 74
Feststellung des Listenführers der Mehrheitspartei
(1) Nach Feststellung der Ersatzmänner hat die Stadtwahlbehörde für jene wahlwerbende Gruppe, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat hat, zu ermitteln:
(2) Das Ergebnis dieser Ermittlung ist in der Niederschrift nach § 75 zu beurkunden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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