Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1997 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Sinabelkirchen (politischer Bezirk Weiz) | Omnilex
LGBL_ST_19970813_53•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1997 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Sinabelkirchen (politischer Bezirk Weiz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1997 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Sinabelkirchen (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19970813_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1997 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die
Gemeinde Sinabelkirchen (politischer Bezirk Weiz)Gazette13.08.1997
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1997 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Sinabelkirchen (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994 und 75/1995, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Sinabelkirchen wird mit Wirkung vom 1. September 1997 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Sinabelkirchen eine Urkunde ausgefertigt.