Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1997 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal (politischer Bezirk Leibnitz) | Omnilex
LGBL_ST_19971014_67•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1997 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal (politischer Bezirk Leibnitz)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1997 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19971014_67Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1997 über
die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an
die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette14.10.1997
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 1997 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" an die Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995 und 41/1997, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Wolfsberg im Schwarzautal eine Urkunde ausgefertigt.