Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1997, mit der die Verordnung über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten geändert wird
Auf Grund der §§ 36 und 37b Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 100/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1997, über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic