LGBL_ST_19980129_3•Gesetz vom 23. September 1997, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (16. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19980129_3Gesetz vom 23. September 1997, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (16. KALG-Novelle)Gazette29.01.1998
Gesetz vom 23. September 1997, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (16. KALG-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 751/1996, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/1995, wird geändert wie folgt:
„(1)Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
„§ 1 a
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter."
„(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1 lit. c.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit b und c sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden sind.
(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 lit. b vorgesehener Abteilungen kann abgesehen werden, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist."
„(4) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu hören."
„(5) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Dekan oder ein von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen."
„(6) Von den Bestimmungen des Abs. 5 sind jene Stellen ausgenommen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden."
„(1) Der ärztliche Dienst muß so eingerichtet sein, daß
„(2) Zum Technischen Sicherheitsbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, wenn sie auf dem Gebiete der Technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und eine einschlägige Ausbildung an einer Universität, einer berufsbildenden höheren Lehranstalt, einer Fachhochschule oder eine Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach mit Erfolg absolviert haben und drei Jahre praktische Betätigung auf diesem Gebiet nachweisen können."
„Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden
§ 11 c
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Anwendung neuer medizinischer Methoden in der Krankenanstalt Ethikkommissionen einzurichten, wobei auch für mehrere Krankenanstalten eine gemeinsame Ethikkommission eingerichtet werden kann.
(2) Der nach Abs. 1 einzurichtenden Ethikkommission, die sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen hat, gehören an:
(3) Die Beurteilung hat sich insbesondere zu beziehen auf
(4) Neue medizinische Methoden im Sinne des Abs. 1 sind Methoden, die in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen und die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, daß eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit zu erfolgen, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll.
(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein Technischer Sicherheitsbeauftragter (§ 11 b KALG) beizuziehen. Erforderlichenfalls sind weitere Experten in die Beurteilung einzubeziehen.
(6) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten untersagt wird.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
(8) Über jede Sitzung der Ethikkommissionen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen gemäß § 13 Abs. 2 KALG aufzubewahren.
(9) Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dienen, sind keine Ethikkommissionen nach Abs. 1 zu errichten, wenn an der medizinischen Fakultät nach universitätsrechtlichen Vorschriften gleichwertige Kommissionen eingerichtet sind, die Aufgaben der Ethikkommission wahrnehmen."
„(3) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen sowie Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekanntgeworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Abs. 1 Z. 1 nicht geführt werden."
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt bzw. einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten kann zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann eine unerstreckbare Frist von höchstens einem Jahr zur Behebung des Mangels einräumen."
„(4) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen (§ 18), so verliert sie gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht."
„(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen."
(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinne des Abs. 2 nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4) beschränkt.
(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der Pflege(Sonder)gebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für
Artikel II
Während der Geltungsdauer der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 sind die Bestimmungen über die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den allgemeinen öffentlichen und öffentlichen Sonderkrankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 KALG) und privaten allgemein gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 1 Abs. 3 Z. 1 und § 22 KALG), sofern diese am 31. Dezember 1996 ein Recht auf KRAZAF-Zuschüsse hatten (in weiterer Folge „Fondskrankenanstalten"), sowie über den Steiermärkischen Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (in weiterer Folge „SKAFF" genannt), die LKF-Gebühren und zur Errichtung und Umgestaltung oder Erweiterung dieser Fondskrankenanstalten mit folgender Maßgabe anzuwenden:
§ 1
Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt, Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekanntzugeben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 und 3 KALG die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, daß die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.
§ 2
Eine Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn neben den Erfordernissen im § 5 Abs. 1 KALG
§ 3
Für Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung bei wesentlichen Änderungen nach § 6 Abs. 2 KALG insbesondere nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landes-Krankenanstaltenplanes erfüllt sind.
§ 4
Sozialversicherungsträgern und SKAFF-Organen bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen sind, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist sowie vorbehaltlich der Zustimmung des Patienten einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Krankenanstalten, kostenlos Kopien von Krankengeschichten (§ 13 Abs. 1 Z. 2 und 4 KALG) und ärztlichen Äußerungen (Arztbrief gemäß § 31 Abs. 2 KALG ) über den Gesundheitszustand von Patienten zu übermitteln.
§ 5
(1) Die wirtschaftliche Aufsicht im Sinne des § 15 Abs. 1 KALG wird für Fondskrankenanstalten durch den SKAFF wahrgenommen.
(2) Im Rahmen der Wirtschaftsaufsicht bedarf der Abschluß von Verträgen nach § 148 Z. 10 ASVG für Fondskrankenanstalten, deren Träger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; derartige Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden; § 15 Abs. 3 und 4 KALG sind sinngemäß anzuwenden.
§ 6
Als gemeinnützig gilt eine Fondskrankenanstalt dann, wenn neben der Erfüllung der Voraussetzungen im § 22 Abs. 1 lit. a bis d sowie f und g KALG die LKF-Gebühren für gleiche Leistungen der Krankenanstalten oder die Pflegegebühren für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung und auf Tag- und Nachtbetrieb sowie den halbstationären Bereich in gleicher Höhe festgesetzt sind.
§ 7
(1) Mit den Gebühren auf der Grundlage leistungsorientierter Krankenanstaltenfinanzierung (LKF-Gebühren) oder Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet Abs. 2 und Artikel II § 8 dieses Gesetzes alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden.
(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zugrunde gelegt werden.
(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren können Sondergebühren und Sonderaufwendungen im Sinne der Bestimmungen der §§ 36 bis 38 KALG eingehoben werden.
(5) Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Artikel II § 7 Abs. 1 bis 4 sowie §§ 8 und 9 dieses Gesetzes) darf von Patienten oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden.
(6) In den Fällen der §§ 30 Abs. 2 und 35 Abs. 4 KALG werden die LKF-Gebühren oder Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten im Sinne des § 35 Abs. 7 KALG verpflichtet werden.
§ 8
(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung LKF-Gebührenersätze durch den SKAFF oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Fondskrankenanstalt ein Kostenbeitrag im Sinne des § 35 a KALG einzuheben. Dieser Betrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls Personen, für die bereits ein Kostenbeitrag nach bundesgesetzlichen Regelungen (ASVG, BSVG) geleistet wird, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen, sowie jene Personen ausgenommen, für die eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist, wobei die Familien- , Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Art und Dauer der Erkrankungen zu berücksichtigen sind.
(2) Der im Abs. 1 genannte Kostenbeitrag vermindert oder erhöht sich jährlich im Sinne des § 35 a Abs. 3 KALG.
§ 9
(1) Die an sozialversicherten Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen (ambulanter und stationärer Bereich) sowie allfällige Leistungen im Nebenkostenstellenbereich sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß § 36 KALG über den SKAFF abzurechnen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Dotation des SKAFF und auch der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(2) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulaten Bereich, einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, sind mit folgenden Zahlungen abgegolten:
(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den SKAFF leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(4) Voraussetzung dafür, daß der Träger der Fondskrankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 erhält, ist, daß der Landes-Krankenanstaltenplan (Artikel III dieses Gesetzes) mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes übereinstimmt und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, gewährleistet ist; dies muß von den Trägern der Fondskrankenanstalten gewährleistet werden.
(5) Ausgenommen von den Abgeltungen im Sinne des Abs. 1, 2 und 3 sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land ausgenommene Leistungen gemäß Artikel 11 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 und die im Artikel
II
§ 7 Abs. 2 dieses Gesetzes angeführten Leistungen.
(6) Der Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG, in der Fassung des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 764/1996, ist von der Fondskrankenanstalt für Rechnung des SKAFF einzuheben.
§ 10
(1) Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren (§ 36 KALG) sind vom Rechtsträger der Fondskrankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf Artikel II § 7 Abs. 3 dieses Gesetzes kostendeckend zu ermitteln. Die LKF-Gebühren ermitteln sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung festgelegten Schillingwert je LKF-Punkt. Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Schillingwert je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung ist auch der kostendeckend ermittelte Schillingwert aufzunehmen.
(2) Für alle öffentlichen und gemäß § 22 KALG gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den SKAFF abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren im Sinne der §§ 35 und 38 KALG abzugelten.
(3) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(4) Die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, Pflegegebühren und allfällige Sondergebühren der nächstgelegenen, von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(5) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 29 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.
§ 11
(1) Die Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflegegebühren und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 29 Abs. 4 KALG) beschränkt.
(2) Bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger sind statt der LKF-Gebühren, Pflegegebühren bzw. Sondergebühren sowie Kostenbeiträge die tatsächlich erwachsenden Behandlungskosten zu bezahlen; dies gilt jedoch nicht für die im § 39 Abs. 2 Z. 1 bis 6 KALG aufgezählten Fälle.
§ 12
(1) Über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (Artikel II § 10 dieses Gesetzes), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Patienten selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung und Einbringung von Entgelten für Begleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 4 und 7 KALG), sind die Bestimmungen der §§ 40 bis 42 KALG sinngemäß anzuwenden.
(2) Für zahlungsfähige Patienten kann eine Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege(Sonder)gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im vorhinein verlangt werden.
(3) Auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für kostendeckende LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Patienten ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
(4) Die LKF-Gebühren oder Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.
§ 13
(1) Bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß § 51 KALG ist der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Land zu decken. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Landes so festzusetzen, daß sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.
(2) Bei Krankenanstalten, die vom Land betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, daß an Stelle des Rechsträgers diese Gemeinde tritt.
(3) Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 2 für Fondskrankenanstalten können durch Finanzierungsregelungen über den SKAFF zur Gänze oder teilweise ersetzt werden.
§ 14
Im Falle des Verzichtes auf das Öffentlichkeitsrecht bzw. die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung sind bei Fondskrankenanstalten die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 KALG sinngemäß anzuwenden. Die Landesregierung hat im Falle einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
§ 15
Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind, soweit sie Fondskrankenanstalten betreffen, überdies unverzüglich der Strukturkommission (§ 59 d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten) bekanntzugeben.
§ 16
Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften eingewiesenen Patienten bzw. die gemäß § 66 B-KUVG anspruchsberechtigten Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
§ 17
(1) Die Sozialversicherungsträger haben ohne Einschaltung des SKAFF folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt:
(2) Bei Ausübung der Rechte nach Abs. 1 lit. a und c sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 und 3 KALG sinngemäß anzuwenden.
§ 18
Der gesamte Datenaustausch zwischen Fondskrankenanstalten und Sozialversicherungsträgern ist spätestens ab 1. Jänner 1998 elektronisch vorzunehmen, wobei die Datensatzaufbauten und Codeverzeichnisse bundesweit einheitlich zu gestalten sind.
§ 19
Die Sozialversicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen oder endgültigen Punktewerte durch den SKAFF.
§ 20
Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß Artikel II § 9 dieses Gesetzes gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SKAFF als Versicherungsträger. Der SKAFF kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
§ 21
Wenn Leistungen gemäß Artikel II § 9 dieses Gesetzes gewährt werden, hat der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt oder der SKAFF gegenüber dem Versicherten, Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen hieraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen hievon sind nur der Kostenbeitrag gemäß Artikel II § 8 dieses Gesetzes und der Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 6 ASVG.
§ 22
Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den Fondskrankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Artikel II § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes handelt. Die Verträge, ausgenommen Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG, sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem SKAFF abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
§ 23
Verträge mit den im § 149 Abs. 1 ASVG genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z. B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt, im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
§ 24
Im sanitätsbehördlichen Verfahren zur Erteilung, Abänderung oder Zurücknahme der Errichtungsbewilligung bzw. der Betriebsbewilligung sowie bei der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes nach dem KALG ist die Landeskommission als Organ des SKAFF, soweit Fondskrankenanstalten betroffen werden, zu hören.
Artikel III
(1) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 Z.1 und 2 KALG, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 KALG bezeichneten Art, die gemäß § 22 KALG gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind, ist durch Verordnung ein Landes-Krankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes befindet. Dieser Landes-Krankenanstaltenplan ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Dabei sind im Sinne des Abs. 1 folgende Grundsätze sicherzustellen:
(3) Bei der Erstellung des Landes-Krankenanstaltenplanes ist die Landeskommission als Organ des SKAFF zu hören.
Artikel IV
(1) Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht Abs. 2 und 3 Abweichendes bestimmen.
(2) Artikel I Z. 5, 6, 13, 28, 31, 33 und 34 sowie Artikel II treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Artikel I Z. 19 tritt mit 11. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Artikel II tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
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