Gesetz vom 25. November 1997, mit dem das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 7. Dezember 1989 über die Rettungsdienste (Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz), LGBl. Nr. 20/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 16/1994, wird geändert wie folgt:
- Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt:
„(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
„(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten."
„(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten."
„(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag in der Höhe von 20 Schilling, ab 1. Jänner 1998 in der Höhe von 21 Schilling, je Einwohner zu entrichten. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter