Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, mit der die Verordnung über die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden, geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit §§ 35 und 38 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1998, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Dezember 1997, LGBl. Nr. 92/1997, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten, für das öffentliche Diakonissenkrankenhaus Schladming, das öffentliche Krankenhaus der Stadt Weiz und das öffentliche Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz festgesetzt werden, wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 2 lautet:
„§ 2
Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten in der Steiermark werden pro
Pflegetag wie folgt festgesetzt:
Mehrbett-Einbett-
zimmerzimmer
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic