Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulztal an der Weinstraße (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995 und 41/1997 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Sulztal an der Weinstraße wird mit Wirkung vom 1. Mai 1998 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein silberner Wellenpfahl im roten Schild, aus dessen Seitenrändern je ein silberner Weinstock mit je drei Blättern und zwei Trauben hereinbricht."
§ 2
Die der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic