Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit welchem das Steiermärkische Musiklehrergesetz abgeändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Musiklehrergesetz, LGBl. Nr. 69/1991, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Personen, die vor dem 1. September 1991 erstmals als Lehrer in den Dienst einer Musikschule gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 eingetreten sind, werden als Anstellungserfordernis für Leiter auch die Lehrbefähigung und das Künstlerische Magisterium sowie eine fünfjährige Praxis als Lehrer an einer diesem Gesetz unterliegenden Musikschule anerkannt."
„(2) § 10 Abs. 1, die Umbenennung des § 12 zu § 12 Abs. 1 und § 12 Abs. 2, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1998, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 1998, in Kraft."
Artikel II
Die Landesregierung wird ermächtigt, anläßlich der Kundmachung dieses Gesetzes die Nummer des Landesgesetzblattes sowie den Tag des Inkrafttretens im Artikel I Z. 3 einzusetzen.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter