Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, mit der die
Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen
Sozialhilfegesetz festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_ST_19980515_42•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, mit der die
Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen
Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, mit der die
Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen
Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19980515_42Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, mit der die
Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen
Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette15.05.1998
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 und 10 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensbedarf betragen für
§ 2
Im Februar 1998 und im August 1998 gebührt den Alleinunterstützten und den Hauptunterstützten zusätzlich je ein Betrag von S 500,– zur Abdeckung von Energiekosten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. November 1997, LGBl. Nr. 85/1997, außer Kraft.