LGBL_ST_19980529_44•Gesetz vom 3. Februar 1998, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, das Landesdienstzweigegesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Pflegegeldanpassungsgesetz und das Bezügegesetz, die jeweils als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914 und Reisegebührenvorschrift 1955 sowie das jeweils als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz 1965 und Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (Landesbeamtengesetz-Novelle 1998)
LGBL_ST_19980529_44Gesetz vom 3. Februar 1998, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, das Landesdienstzweigegesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Pflegegeldanpassungsgesetz und das Bezügegesetz, die jeweils als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914 und Reisegebührenvorschrift 1955 sowie das jeweils als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz 1965 und Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (Landesbeamtengesetz-Novelle 1998)Gazette29.05.1998
Gesetz vom 3. Februar 1998, mit dem das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, das Landesdienstzweigegesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Pflegegeldanpassungsgesetz und das Bezügegesetz, die jeweils als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914 und Reisegebührenvorschrift 1955 sowie das jeweils als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Pensionsgesetz 1965 und Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden (Landesbeamtengesetz-Novelle 1998)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 17/
1996, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Dienstpostenplan und Wirtschaftsplan
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Dienstposten die zulässige Anzahl von Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Dienstposten von teilzeitbeschäftigten Beamten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Dienstpostenplan festzulegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne."
„(6) § 2 a, § 3 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 2 lit. a, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, treten mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft."
Artikel II
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert:
„(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen. Soweit nicht zwingende dienstliche und öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten."
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden
(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 28a oder 28b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht."
(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 28a oder 28b verfügen, wenn
(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen."
„§ 28f
Herabsetzung der Lehrverpflichtung
(1) Die §§ 28a bis 28e sind auf Lehrer, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, daß die verbleibende Lehrverpflichtung ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung
(3) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist sie insoweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(4) Ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung um mehr als 25 Prozent herabgesetzt ist, kann über die für ihn maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in den §§ 28a Abs. 2 oder 28b Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 28a oder 28b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 28 a endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(6) Eine Anwendung des § 28e ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen."
„(4a) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 20 Abs. 7 des Beamten im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten."
„§ 28h
Bereitschafts- und Journaldienst
(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen.
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit."
„(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten im Zusammenhang mit der durch Abs. 1 Z. 1 bis 4 festgestellten Behinderung ein Kuraufenthalt gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3."
„(2) In den ersten sechs Monaten nach Dienstantritt in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen."
„§ 56
Sachleistungen
(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandsverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere angemessene Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."
Artikel III
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/1996, wird wie folgt geändert:
„(2a) Soweit Zulagen nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen sind, beträgt die Bemessungsgrundlage
„(4) Nicht vollbeschäftigte Beamte erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt in der sich aus § 4 Abs. 1 ergebenden Höhe."
„§ 4
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage von 225 Schilling monatlich gebührt – soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 433/1996, bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993, monatlich übersteigen.
(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn
(4) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(6) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(7) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis seiner Dienstbehörde zu melden."
„(10) Der Monatsbezug des Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 28a oder 28b Dienstpragmatik, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, herabgesetzt worden ist, gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gilt. Im Fall des § 28a Dienstpragmatik ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 3 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt."
(1) Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 28a oder 28b Dienstpragmatik, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, herabgesetzt ist, gebühren dem Beamten, abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5, keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen, abweichend vom § 15 Abs. 6, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird, abweichend vom § 15 Abs. 6, für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam."
„(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist."
„(2) Der Vorschuß ist durch Abzug von den gebührenden Bezügen längstens binnen vier Jahren hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten billige Rücksicht zu nehmen. Der Beamte kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Beamten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden."
„(2) Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des einem vollbeschäftigten Beamten gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und der Kinderzulage zugrunde zu legen."
Gehaltsstufe„Verwendungsgruppe
EDCBA
1
2
3
4
5Dienstklasse I
12.900,––
13.060,––
13.218,––
13.376,––
13.532,––13.475,––
13.734,––
13.995,––
14.254,––
14.513,––14.052,––
14.397,––
14.742,––
15.089,––
15.434,––
1
2
3
4
5Dienstklasse II
13.692,––
13.851,––
14.009,––
14.167,––
14.327,––14.771,––
15.031,––
15.290,––
15.550,––
15.807,––15.781,––
16.124,––
16.470,––
16.821,––
17.177,––15.781,––
16.211,––
16.645,––
17.088,––
Dienstklasse III
1
2
3
4
5
6
7
8
18.876,––
19.993,5017.535,––
17.916,––
18.303,––
18.704,––17.535,––
18.010,––
18.501,––19.797,––
Gehalts stufein der Dienstklasse
IVVVIVIIVIII
IX
1
2
3
4
5
6
7
8
9
18.920,––
19.746,––
20.570,––
21.394,––
22.220,––
23.049,––
23.872,––
24.695,––
25.929,50
23.872,––
24.699,––
25.520,––
26.347,––
27.172,––
28.001,––
28.825,––
29.646,––
30.467,––
31.698,50
30.877,5028.001,––
28.825,––
29.646,––
30.726,––
31.803,––
32.876,––
33.950,––
35.030,––
36.105,––
37.717,5033.950,––
35.030,––
36.105,––
38.472,––
40.839,––
43.211,––
45.574,––
47.944,––
50.312,––
53.864,––45.574,––
47.944,––
50.312,––
53.888,––
57.460,––
61.036,––
64.614,––
68.190,––
73.554,––64.614,––
68.190,––
71.764,––
75.343,––
78.919,––
82.492,—
87.851,50
Gehaltsstufe„Verwendungsgruppe
B 1
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
21+DAZ15.781,––
16.211,––
16.645,––
17.088,––
17.535,––
18.010,––
19.746,––
20.570,––
23.872,––
24.699,––
25.520,––
27.172,––
28.001,––
28.825,––
29.646,––
30.726,––
31.803,––
32.876,––
33.950,––
35.030,––
36.105,––
37.717,50
„(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1974, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage."
„(1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage."
1
2
3
4
5Dienstklasse I
14.052,––
14.397,––
14.742,––
15.089,––
15.434,––13.764,––
14.052,––
14.340,––
14.628,––
14.917,––13.475,––
13.734,––
13.995,––
14.254,––
14.513,––13.187,––
13.391,––
13.591,––
13.793,––
13.995,––12.900,––
13.060,––
13.218,––
13.376,––
13.532,––
1
2
3
4
5Dienstklasse II
15.781,––
16.124,––
16.470,––
16.821,––
17.177,––15.205,––
15.490,––
15.781,––
16.068,––
16.355,––14.771,––
15.031,––
15.290,––
15.550,––
15.807,––14.195,––
14.397,––
14.600,––
14.800,––
15.002,––13.692,––
13.851,––
14.009,––
14.167,––
14.327,––
1
2
3
4
5
6
7
8
19.433,––
20.378,––16.068,––
16.326,––
16.584,––
16.851,––
17.120,––
17.386,––
18.131,––
18.876,––
19.993,5015.205,––
15.406,––
15.607,––
15.807,––
16.011,––
16.211,––
16.413,––
16.617,––
16.821,––
17.127,––14.485,––
14.644,––
14.800,––
14.960,––
15.118,––
15.278,––
15.434,––
15.594,––
15.754,––
15.994,––
1
2
3
4
5
6
7
8
9
18.290,––
19.746,––
20.570,––
21.394,––
22.220,––
23.049,––
23.872,––
24.695,––
25.929,50
18.920,––
19.746,––
20.570,––
21.394,—
22.220,––
23.049,––
23.872,––
24.695,––
25.929,50
26.415,5016.967,––
17.279,––
17.589,––
17.909,––
18.246,––
19.132,––
20.029,––
20.932,––
21.831,––
22.730,––
23.629,––
24.873,––
26.111,––
27.356,––
28.596,––
29.701,––
30.849,––
32.571,––18.058,––
18.320,––
18.578,––
18.853,––
19.125,––
20.216,––
21.313,––
22.407,––
23.504,––
24.602,––
25.697,––
27.005,––
28.316,––
29.626,––
30.940,––
32.100,––
33.306,––
36.266,––18.661,––
18.934,––
19.208,––
19.484,––
19.757,––
20.852,––
21.945,––
23.041,––
24.136,––
25.233,––
26.324,––
27.639,––
28.948,––
30.255,––
31.571,––
32.728,––
33.932,––
36.892,––18.491,––
19.053,––
19.607,––
20.172,––
20.726,––
21.849,––
23.012,––
24.170,––
25.513,––
26.853,––
28.196,––
29.534,––
30.882,––
32.220,––
33.562,––
34.741,––
35.979,––
37.836,––19.781,––
20.374,––
20.974,––
21.566,––
22.160,––
23.359,––
24.809,––
26.261,––
27.941,––
29.619,––
31.298,––
32.978,––
34.657,––
36.339,––
38.017,––
39.510,––
41.071,––
43.412,50
22.127,––
22.891,––
23.650,––
24.751,––
26.601,––
28.457,––
30.312,––
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46.994,––
49.566,––
53.424,––24.014,––
24.014,––
24.014,––
26.050,––
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46.846,––
48.882,––
51.589,––
54.300,––
57.007,––
61.067,50
„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 28a oder 28b, in Verbindung mit § 28f Dienstpragmatik, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, herabgesetzt worden ist, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
„(3) Dem Beamten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. Mai 2000 eine Kinderzulage, abweichend vom § 4 Abs. 1, für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5428 Schilling nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 geltenden Fassung, die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 übersteigen."
Artikel IV
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/1996, wird wie folgt geändert:
„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers herabgesetzt war, ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:
(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung
(1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
(2) Als ruhegenußfähige Landesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Landesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat. Ausgenommen von der Regelung des ersten Satzes ist die Zeit eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen. Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, und die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit gilt als Ruhegenußvordienstzeit. Die Bestimmungen über die Ruhegenußfähigkeit der Zeit einer Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge bleiben unberührt. Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des MSchG 1979, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1991, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/1991, gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit.
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
Artikel V
Das Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/1996, wird wie folgt geändert:
§ 11a Abs. 3 lautet:
„(3) Diplome nach Abs. 2 sind Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, 16), sowie Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Artikel 1 Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG), ABl. Nr. L 209/1992, 25."
Artikel VI
Das Gesetz über die Nebengebührenzulage der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/1996, wird wie folgt geändert:
„§ 11
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Dienstrechtsmandat festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 und 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn diese für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis zum Land als Landeslehrer oder bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
(7) Für die gutgeschriebenen Nebengebührenwerte hat die Gemeinde die Jahresumlage gemäß § 84 Gemeindebedienstetengesetz 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten."
„(4) § 11, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft."
Artikel VII
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Karenzurlaubsgeldgesetz, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 7
(1) Die nach diesem Landesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall einer Leistung nach diesem Landesgesetz von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.
(2) Wird die Meldung gemäß Abs. 1 rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Landesgesetz ab dem Tag, mit dem die Voraussetzungen für den Anspruch und das Ausmaß einer Leistung eintreten.
(3) Wurde die Meldung gemäß Abs. 1 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt eine Leistung nach diesem Landesgesetz erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten an.
(4) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen."
„(2) Verfügt der anspruchsberechtigte Elternteil über eigene Einkünfte nach § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, so vermindert sich das Sonderkarenzurlaubsgeld nach Abs. 1 um jenen Teil dieser Einkünfte, der 10 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigt."
„(4)
Artikel VIII
Das gemäß Artikel I Abs. 1 des Pflegegeld-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 81/1993, als Landesgesetz geltende Bundespflegegeldgesetz wird wie folgt geändert:
(1) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht während eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, das Land oder eine Krankenfürsorgeanstalt für die Kosten der Pflege der allgemeinen Gebührenklasse in einer in- oder ausländischen Krankenanstalt aufkommt. Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt. Der Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Land einen stationären Aufenthalt eines Pflegegeldbeziehers in einer Krankenanstalt umgehend zu melden.
(2) Das Pflegegeld ist auf Antrag bis zum Beginn der fünften Woche des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt in dem Umfang weiter zu leisten, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflegegeldbeziehers mit einer Pflegeperson ergeben.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht für die Dauer
(4) Für die Zeit des Ruhens des Anspruches auf Pflegegeld gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 gebührt ein Taschengeld in der Höhe von 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3.
(5) Hat das Land Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 3 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen."
„§ 47
§ 5, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/1998, ist nicht anzuwenden, wenn die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Juni 1998 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Dies gilt auch für gerichtliche Verfahren. Personen, denen vor dem 1. Juni 1998 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 bereits rechtskräftig zuerkannt wurde, ist dieses weiterhin im Betrag von monatlich 2635 Schilling zu erbringen."
Artikel IX
Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Reisegebührenvorschrift 1955, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/1996, wird wie folgt geändert.
§ 10 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,59 Schilling je Fahrkilometer."
Artikel X
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:
„(5) § 41i, in der Fassung LGBl. Nr. 44/1998, tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft."
„§ 41i
(1) Die fiktiven Bezüge, die den im § 1 Abs. 1 genannten Organen gebühren, sind für die Zeit ab 1. Jänner 1998 auf der Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse IX der Gehaltsstufe 6 in der im Kalenderjahr 1993 geltenden Höhe zu ermitteln. Dieses ermittelte Ergebnis ist
(2) Auf die Bemessung der Amtszulage ist Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes anzuwenden.
(3) Bei der Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abschnitt II und des Pensionsbeitrages nach § 9 ist von der nach Abs. 1 ermittelten Bezugshöhe auszugehen."
Artikel XI
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) § 3 Abs. 2a bis 2c Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996, treten mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
KlasnicHirschmann
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