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Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juni 1998, GZ.: 11- 05-2/98-10, mit der die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als Behörde bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt werden können, Kraftfahrzeugzulassungsstellen einzurichten und zu betreiben (Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung) | Omnilex