Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 16. Juni 1998, GZ.: 11-
05-2/98-10, mit der die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur als Behörde
bestimmt wird, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer ermächtigt
werden können, Kraftfahrzeugzulassungsstellen einzurichten und zu betreiben
(Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung)