Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen
Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:
„(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des III. Abschnittes dieser Vereinbarung ist, sofern die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle (staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung) zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, daß die beschriebene Kleinfeuerung den Anforderungen dieser Vereinbarung entspricht, zu enthalten. Bei Serienproduktion genügt der Nachweis für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen."
„Artikel 6
Typenschild
An der Kleinfeuerung ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muß zumindest folgende Angaben enthalten: