LGBL_ST_19981016_76•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 1998, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung geändert wird und die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung sowie die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung außer Kraft gesetzt werden
LGBL_ST_19981016_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 1998, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung geändert wird und die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung sowie die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung außer Kraft gesetzt werdenGazette16.10.1998
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. September 1998, mit der die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung geändert wird und die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung sowie die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung außer Kraft gesetzt werden
Auf Grund des Abschnittes 8 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/1995, wird verordnet:
Artikel I
Die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1990, wird wie folgt geändert:
„(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)-Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlung am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind."
„(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
„(3) Der Wahlvorschlag ist mit einer gegenüber anderen Wahlvorschlägen unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen. Diese Bezeichnung kann insbesondere der Name einer bestimmten Organisation, einer wahlwerbenden Gruppe oder eines Wahlwerbers oder die Namen mehrerer Wahlwerber sein. Der Bezeichnung kann eine Kurzbezeichnung beigefügt werden."
„(5) Spätestens am vierten Tag vor dem ersten Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte zu übermitteln oder diesen nachweislich persönlich auszuhändigen, sofern sie zum Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung im Betrieb anwesend sind."
„(7) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag der Wähler wählen wollte. Dies ist dann der Fall, wenn der Wille des Wählers durch Ankreuzen, Unterstreichen oder andere Kennzeichnung eines Wahlvorschlages, durch Durchstreichen der übrigen Wahlvorschläge oder auf sonstige Weise eindeutig zu erkennen ist.
(8) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
„(4) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens in den Zentralbetriebsrat Bedacht genommen werden."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 64/1976, und die Landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung, LGBl. Nr. 3/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1991, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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