LGBL_ST_19981210_89•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1998 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
LGBL_ST_19981210_89Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1998 über die Ausschreibung der Wahlen in die BezirksjagdausschüsseGazette10.12.1998
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. November 1998 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
Auf Grund des § 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 23, i. d.
f. LGBl. Nr. 72/1994 sowie des § 2 der Steiermärkischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft in der letzten Fassung LGBl. Nr. 19/1993, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse werden mit dem Wahltag 7. Februar 1999 ausgeschrieben.
(2) Als Stichtag hat der 28. Dezember 1998 zu gelten.
(3) Wahlberechtigt und wählbar in den Bezirksjagdausschuß sind die am Stichtag der Steirischen Landesjägerschaft angehörenden Mitglieder, die im Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) haben. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag (11. Jänner 1999) die Wählerlisten aller Wahlsprengel in einem allgemein zugänglichen Raum durch zehn aufeinanderfolgende Tage einschließlich Sonn- oder anderer öffentlicher Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Innerhalb der Einspruchsfrist kann jedermann in die Wählerlisten Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einspruchsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegraphisch bei der Bezirkswahlkommission Einspruch erheben. Einsprüche gegen den Besitz einer gültigen Jagdkarte sind jedoch unzulässig. Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf der Einspruchsfrist einlangen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen und zu begründen.
(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem Wahltag (17. Jänner 1999) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.
(7) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 43/1997, sinngemäß anzuwenden:
Unterscheidende Parteibezeichnungen in den Wahlvorschlägen (§ 43), zustellungsbevollmächtigte Vertreter (§ 44), Wahllokale und Wahlzeit (§ 50), Beschaffenheit der Wahllokale (§ 51), Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl (§ 55), die eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 71 und 72), Ermittlung der Parteisumme (§ 73).
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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